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Entscheidung

4 StR 208/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 S t R 2 0 8 / 1 4 vom 9. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2014, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht – in der Verhandlung –, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkün- dung – als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhand- lung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 4. März 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten hat – entgegen der Auffassung des General- bundesanwalts – keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge- troffen: Am 29. Mai 2012 forderte der Angeklagte im Büroraum einer Autowerk- statt von dem an einem Schreibtisch sitzenden Geschädigten S. die Zahlung von 100.000 bis 150.000 Euro. Hintergrund der Forderung war ein sog. Umsatzsteuerkarussell, an dem sich sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte beteiligt hatten. Dem Angeklagten war bewusst, dass er keinen 1 2 3 - 4 - berechtigten Anspruch auf das geforderte Geld hatte. Als S. dem Angeklagten entgegnete, dass er zu einer Zahlung weder willens noch in der Lage sei, entwickelte sich zwischen beiden ein lautstarkes Streitgespräch, in dessen Verlauf der Geschädigte den anwesenden Zeugen W. bat, die Polizei zu rufen. Dieser Bitte kam der Zeuge nach und begab sich zum Telefonieren in einen Nebenraum. Währenddessen schlug der Angeklagte dem Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihn zur Zahlung zu bewe- gen. Sodann nahm er ein bei sich geführtes Messer, ging um den Schreibtisch herum und hielt es – um seiner Forderung weiter Nachdruck zu verleihen – dem Geschädigten in einem Abstand von wenigen Zentimetern vor den Hals. Da der Geschädigte auch weiterhin eine Zahlung verweigerte und der zwi- schenzeitlich zurückgekehrte Zeuge W. mitgeteilt hatte, dass er die Polizei verständigt habe, ließ der Angeklagte von dem Geschädigten ab und verließ die Räumlichkeiten der Autowerkstatt. Infolge des Schlages litt S. kurzzeitig an Nasenbluten. Das Landgericht hat eine versuchte besonders schwere räuberische Er- pressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bejaht, weil der nicht mit einer sofortigen Zahlung rechnende Angeklagte dem Geschädigten mit einer Dauer- gefahr für Leib oder Leben gedroht habe, die als gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB zu werten sei. S. habe alsbald zahlen müssen, um die Verwirklichung der Drohung abzuwenden. II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 4 5 - 5 - 1. Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es den Polizeibeamten D. nicht zu sei- nen Wahrnehmungen nach dem Eintreffen am Tatort vernommen habe, ist je- denfalls unbegründet. Nach dem Revisionsvorbringen hätte der Polizeibeamte als Zeuge unter anderem bekundet, die Beteiligten auf dem Hinterhof des Tat- anwesens miteinander sprechend angetroffen zu haben. Von einer Auseinan- dersetzung sei nichts festzustellen gewesen. Der Zeuge W. sowie der aus der Nase blutende und sehr verängstigt wirkende Geschädigte hätten sich bemerk- bar gemacht. Der Geschädigte habe von einer Geldforderung des Angeklagten und einem unvermittelten Schlag ins Gesicht berichtet. Auch habe er angege- ben, dass ihm der Angeklagte ein geöffnetes Klappmesser an den Hals gehal- ten und damit gedroht habe, dass noch mehr passieren würde, wenn er das Geld nicht besorge. a) § 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468 f.; Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Ob die vom Gericht auf Grund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurtei- len. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsi- cherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der erlangten 6 7 - 6 - Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 1 StR 580/95, StV 1996, 249). b) Daran gemessen musste sich der Strafkammer eine Einvernahme des Polizeibeamten D. nicht aufdrängen. Soweit der Polizeibeamte D. über ein Verbleiben des Angeklagten auf dem Hinterhof des Tatortanwesens und ein Gespräch zwischen den Beteiligten berichtet hätte, stünde dies nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass sich der Angeklagte „aus den Räumlich- keiten“ entfernte (UA 6). Seine nach dem Revisionsvorbringen zu erwartenden Bekundungen über die Angaben des Geschädigten zum Vorhalten des Messers und einer damit verbundenen verbalen Drohung („dass noch mehr passiere, wenn er das Geld nicht besorgen würde“) des Angeklagten hätten die Überzeu- gung des Landgerichts von einem Einsatz des Messers als Drohmittel und dem Vorliegen einer Dauergefahr nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. 2. Das Urteil weist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Näherer Ausführungen bedarf ledig- lich das Folgende: a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung von der Tat mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB gedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Angeklagte auch mit einer sofortigen (Teil-)Zahlung rechnete. aa) Mit einer gegenwärtigen Gefahr droht, wer eine Schädigung an Leib oder Leben in Aussicht stellt, die bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht als- 8 9 10 11 - 7 - bald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird. Erforderlich ist dabei nicht, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als „Dauergefahr“ über einen längeren Zeitraum in dem Sinne ge- genwärtig ist, dass sie jederzeit – zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später – in einen Schaden umschlagen kann. Dabei erfordert es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11; Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 180/96, JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; Urteil vom 10. Februar 1982 – 3 StR 398/81, MDR 1982, 447 bei Holtz). bb) Dieses Verständnis des gesetzlichen Begriffs der „gegenwärtigen Gefahr“ hat auch das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dabei hat es auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht mit einer sofor- tigen Zahlung des Geschädigten gerechnet hat. Die einer Gewaltanwendung (Schlag ins Gesicht) nachfolgende Drohgebärde mit dem Messer war auf Grund ihrer Nähe zum Körper des Geschädigten so eindringlich, dass die Strafkammer darin ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (zum revisionsrechtlichen Prü- fungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11) die Androhung einer Gefahr sehen konnte, die sich ab die- sem Moment jederzeit verwirklichen kann und deshalb als Dauergefahr gegen- wärtig ist. b) Auch der Umstand, dass das Landgericht einen Rücktritt nicht aus- drücklich erörtert hat, vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen. 12 13 - 8 - Das Landgericht war hier nicht gehalten, auf die Frage eines strafbefrei- enden Rücktritts näher einzugehen. Nach den Feststellungen ließ der Ange- klagte von dem Geschädigten ab, weil dieser auch nach der Drohung mit dem vorgehaltenen Messer weiterhin eine Zahlung verweigerte und der von ihm da- zu angehaltene Zeuge W. über die erfolgte Verständigung der Polizei berich- tet hatte. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Erpressungsversuch nicht nur objektiv, sondern auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Angeklagten nach Ende seiner letzten Ausführungshandlung fehlgeschla- gen war und deshalb ein Rücktritt nicht mehr in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 4 StR 168/14, Rn. 8 mwN). Denn es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte nach dem Eintreffen der Polizei mit der Aufdeckung seines Erpressungsvorhabens rechnete und angesichts der standhaften Weige- rung des Geschädigten davon ausging, dass seine Forderung nicht mehr erfüllt werden würde. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 14