Urteil
IX ZR 140/11
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitglieder des Gläubigerausschusses haben die Pflicht, die Person zur Prüfung von Geldverkehr und -bestand sorgfältig auszuwählen, deren sachgemäße zeitliche Durchführung zu überwachen und sich über die Ergebnisse zu vergewissern (§ 69 InsO).
• Eine originäre Pflicht der Ausschussmitglieder, die Kassenprüfung selbst vorzunehmen, besteht nicht; haftungsrelevant ist jedoch eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden sowie unzureichende Reaktion auf festgestellte Verstöße.
• Die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; in der Regel ist unverzüglich mit Prüfungen zu beginnen und bei Auffälligkeiten die Intervalle zu verkürzen.
• Ein Anscheinsbeweis kann zugunsten des Klägers greifen: Unterlassen die Ausschussmitglieder eine angemessene Überwachung, spricht nach Lebenserfahrung vieles dafür, dass ein Verwalter bei angemessener Überwachung von Veruntreuungen absehen würde; dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch tatrichterliche Feststellungen entkräftet werden.
• Schadensersatz nach § 71 InsO begehrt der Insolvenzverwalter nur insoweit, als die Veruntreuungen die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verfügbare Masse vermindert haben; Massegläubiger sind nicht unmittelbar durch § 71 InsO geschützt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gläubigerausschusses wegen mangelhafter Auswahl, Überwachung und Reaktion bei Kassenprüfungen (§§ 69, 71 InsO) • Mitglieder des Gläubigerausschusses haben die Pflicht, die Person zur Prüfung von Geldverkehr und -bestand sorgfältig auszuwählen, deren sachgemäße zeitliche Durchführung zu überwachen und sich über die Ergebnisse zu vergewissern (§ 69 InsO). • Eine originäre Pflicht der Ausschussmitglieder, die Kassenprüfung selbst vorzunehmen, besteht nicht; haftungsrelevant ist jedoch eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden sowie unzureichende Reaktion auf festgestellte Verstöße. • Die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; in der Regel ist unverzüglich mit Prüfungen zu beginnen und bei Auffälligkeiten die Intervalle zu verkürzen. • Ein Anscheinsbeweis kann zugunsten des Klägers greifen: Unterlassen die Ausschussmitglieder eine angemessene Überwachung, spricht nach Lebenserfahrung vieles dafür, dass ein Verwalter bei angemessener Überwachung von Veruntreuungen absehen würde; dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch tatrichterliche Feststellungen entkräftet werden. • Schadensersatz nach § 71 InsO begehrt der Insolvenzverwalter nur insoweit, als die Veruntreuungen die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verfügbare Masse vermindert haben; Massegläubiger sind nicht unmittelbar durch § 71 InsO geschützt. Der Kläger wurde 2005 als Insolvenzverwalter des Verfahrens über das Vermögen der M. AG bestellt. Sein Vorgänger hatte Millionenbeträge aus der Insolvenzmasse veruntreut und wurde strafrechtlich verurteilt. Der Kläger verlangt von mehreren ehemaligen Mitgliedern des Gläubigerausschusses und ihren Rechtsnachfolgern Ersatz für die durch diese Veruntreuungen entstandene Masseminderung. Die Gläubigerausschussmitglieder waren teils vor der ersten Gläubigerversammlung bestellt worden; ein Mitglied wurde mit Kassenprüfungen betraut. Prüfungen fanden unregelmäßig und in großen Intervallen statt; erste erhebliche Abflüsse vom Hinterlegungskonto begannen im November 2000. Teile der abgezogenen Beträge flossen später zurück, der überwiegende Teil ging jedoch verloren. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu; die Berufungsinstanz reduzierte nicht weiter zugunsten des Klägers. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück. • Zimmer: Anspruchsgrundlage ist § 71 InsO; haftungsfähig sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses jeweils für eigene Pflichtverletzungen nach § 69 InsO. • Pflichten nach § 69 InsO: Ausschussmitglieder müssen die Person zur Prüfung von Geldverkehr und -bestand unverzüglich und sorgfältig auswählen, die zeitliche Durchführung überwachen und sich über Ergebnisse und deren Angemessenheit vergewissern; die Prüfung kann Dritten übertragen werden, eine originäre Pflicht zur Selbstvornahme besteht nicht. • Prüfungsumfang und -intervalle sind abhängig von den Verfahrensumständen; grundsätzlich unverzüglicher Beginn der Prüfungen, bei Auffälligkeiten engere Intervalle und intensivere Prüfung, ggf. Einsicht in Konten und Belege; Untätigkeit oder nur oberflächliche Protokollprüfung kann Pflichtverletzung begründen. • Haftung: Verletzungen der Auswahl-, Überwachungs- und Reaktionspflichten können Schadensersatzansprüche nach § 71 InsO begründen; eine Zurechnung des Verschuldens des mit der Prüfung betrauten Dritten nach § 278 BGB scheidet aus, sofern dessen Tätigkeit nicht Erfüllung einer originären Pflicht anderer Mitglieder ist. • Anscheinsbeweis: Nach Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass eine ordnungsgemäße Überwachung Veruntreuungen verhindert hätte; hiervon kann der Kläger profitieren, wenn die Pflichtverletzung den Eindruck erweckt, Überwachung werde nicht ernst genommen; der Anscheinsbeweis versagt jedoch, wenn der Verwalter auch bei ordnungsgemäßer Überwachung veruntreut hätte oder die Veruntreuung erst nach einer Phase ordnungsgemäßer Überwachung erfolgte. • Anwendung auf den Streitfall: Die Prüfungen durch den gewählten Kassenprüfer erfolgten verspätet und in zu großen Abständen; festgestellte Unregelmäßigkeiten (z. B. Anlage auf nicht bestimmtem Konto, falsche Protokolle) wurden nicht angemessen verfolgt; die Beklagten konnten den Anscheinsbeweis nicht entkräften; deshalb kam es zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung. • Schadensberechnung und Anspruchsberechtigte: Ersatzfähig ist nur die Masseminderung, die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger mindert; Massegläubiger sind nicht unmittelbar Anspruchsberechtigte nach § 71 InsO; das Berufungsgericht hat die Schadenshöhe und Quotenermittlung nicht ausreichend festgestellt und muss dies nachholen. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass Ausschussmitglieder nicht originär selbst prüfen müssen, aber verpflichtet sind, Prüfer sorgfältig zu bestellen, deren Tätigkeit zeitlich und inhaltlich zu überwachen und bei Auffälligkeiten sofort und angemessen zu reagieren (§ 69 InsO). Im konkreten Fall waren die Prüfungen unzureichend und Reaktionen auf festgestellte Verstöße ungenügend, sodass der Kläger den Anscheinsbeweis für die Verursachung der Veruntreuungen nicht erschüttert ist; deshalb kann sein weitergehender Schadensersatzanspruch nach § 71 InsO grundsätzlich bestehen. Über den Umfang des ersatzfähigen Schadens (Masseminderung zugunsten der Insolvenzgläubiger) hat das Berufungsgericht nach den gesetzlichen Vorgaben neu festzustellen; insoweit sind auch Rückflüsse und fiktive Quoten zu berücksichtigen und mögliche Folgen für die Verfolgung von Regressansprüchen zu wahren.