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Entscheidung

PatAnwZ 1/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS P a t An w Z 1 / 1 4 vom 13. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Zulassung zur Ausbildung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Eick und Dr. Grabinski und die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 13. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesge- richts München vom 21. November 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, ob die Ausbildung bei einem Patentanwalt gemäß § 7 Abs. 1 PAO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPO als Nebenbeschäf- tigung zu einer Tätigkeit als Rechtsreferendar durchgeführt werden kann. Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplomprü- fung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. Seit Janu- ar 2013 ist der Kläger Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst in H. . 1 2 - 3 - Der Kläger beabsichtigt, die Patentanwaltsstation der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 Abs. 1 PAO parallel zum Rechtsreferendariat abzuleisten. Er beantragte am 29. November 2012 bei der Beklagten, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung nach § 7 PAO zuzu- lassen. Vom Präsidenten des Oberlandesgerichts F. hat er eine Neben- tätigkeitsgenehmigung für die Patentanwaltsausbildung und ein Studium der Philosophie im Umfang von maximal 50 Stunden im Monat erhalten. Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge- biet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Bescheid vom 14. März 2013 zu- rückgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen. Die vom Kläger am 10. Juli 2013 erhobene Klage auf Aufhebung des Ab- lehnungsbescheides und Verurteilung zur Zulassung zur Ausbildung hat das Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klä- gers. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoch- tenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zu- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine 3 4 5 6 7 - 4 - erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; vgl. auch Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e BRAO Rn. 10 i.V.m. Feuerich in Feuerich/Weyland, § 94d PAO Rn. 6). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlan- desgerichts, die 26 monatige Tätigkeit beim Ausbildungspatentanwalt nach § 7 Abs. 1 PAO müsse in Vollzeit geleistet werden, so dass die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf 50 Stunden monatlich und die parallel laufen- de Rechtsreferendarausbildung der Zulassung entgegenstehen. Auf die zutref- fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genom- men. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei der Aus- bildung beim Patentanwalt um eine Tätigkeit handelt, die im Umfang deutlich über eine Nebentätigkeit hinausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 1999 - PatAnwZ 10/98, NJW-RR 1999, 1073, 1074 und - PatAnwZ 11/98, NJW- RR 1999, 1072, 1073). Daran vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn der Kläger im Rechtsreferendariat den Schwerpunkt seiner Ausbildung in den gewerblichen Rechtsschutz legen möchte. Nur die intensive Fallbefassung beim Ausbildungspatentanwalt vermag die nach der PatAnwAPO erforderlichen Kenntnisse und die Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts zu vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie mit der vollen Ar- beitskraft innerhalb der gesamten vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Das ist während und parallel zum Rechtsreferendariat in einer Nebentätigkeit in einem Umfang von nur 50 Monatsstunden nicht durchführbar. 8 9 - 5 - 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be- rührt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, aaO Rn. 24 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Wie dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Senats vorausgesetzt, dass die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beim Patentanwalt über eine Nebentätigkeit deutlich hinausgeht. Die dazu vom Klä- ger in seinem konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es Anhalts- punkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fäl- len stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeu- tung zu. 3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers in erster Instanz nicht falsch zitiert; denn er ist im Tatbestand richtig erwähnt und durch Verweis auf Anlagen in Bezug genommen. Es hat ihn auch nicht entscheidungserheblich missverstanden, sondern nur allgemein erwogen, ob dem Begehren des Klä- gers auch durch Verlängerung der Ausbildung nachgekommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat es zu Recht festgestellt, dass der Kläger einen sol- chen Antrag bislang nicht gestellt hat. 10 11 12 13 - 6 - Übergangenen Tatsachenvortrag, den das Oberlandesgericht pflichtwid- rig nicht zur Kenntnis genommen hat, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbe- teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot recht- lichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Ge- richte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Ent- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052; BVerfG, NJW 1994, 2279). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur anzunehmen, wenn be- sondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen ei- nes Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; BVerfG, NJW 2009, 1584 und NJW-RR 2002, 68, 69). Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbrin- gen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie für richtig hält. Nach diesen Maßstäben liegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde. Es hat dessen wesentliche Argumente gesehen und ge- wichtet und letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere die vom Kläger vorgelegte und erläuterte parallele Detailplanung seiner beiden ange- strebten Ausbildungen hat es zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgrün- den unberücksichtigt gelassen, weil auch auf diese Weise die erforderliche Vollzeitausbildung nicht gewährleistet worden wäre. 14 15 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 GKG. Kayser Eick Grabinski Becker Weller Vorinstanz: OLG München, Urteil vom 21.11.2013 - Pat A-Z 2/2013 16