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Entscheidung

2 ARs 375/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 7 5 / 1 4 2 A R 2 2 0 / 1 4 vom 14. Oktober 2014 in der Strafsache gegen Az.: 62 Ds 710 Js 15822/14 (120/14) Amtsgericht Lübeck Az.: 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) Landgericht Hannover Az.: Ws 387/14 Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. Oktober 2014 beschlossen: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck wird das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängige Verfahren 62 Ds 710 Js 15822/14 (120/14) mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) verbunden. Gründe: I. Gegen den Angeklagten sind bei dem Amtsgericht Lübeck - Strafrichter - ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 62 Ds 710 Js 15822/14) und bei dem Landgericht Hannover ein Verfahren wegen schweren Raubs (Az.: 58 KLs 2011 Js 44579/14) anhängig. Er befindet sich aufgrund ei- nes Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2014 seit dem 4. Juni 2014 in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22. September 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Es hat eine Hauptverhandlung angeordnet, die am 16. Oktober 2014 beginnen soll. Das Amtsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 das Haupt- verfahren eröffnet. Wegen Ankündigung der Staatsanwaltschaft, die Sache dem 1 2 3 - 3 - Bundesgerichtshof zur Verbindung seines Verfahrens mit dem bei dem Landge- richt Hannover rechtshängigen Verfahren vorzulegen, hat es einen bereits be- stimmten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat einer Anregung der Verteidigung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängig ist, nicht zugestimmt. Sie hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Verbindung der beiden Verfahren vorgelegt. Der Vorgang ist dem in beiden Verfahren als Verteidiger tätigen Rechts- anwalt Wegener bekannt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung über die Verbindung der Ver- fahren zuständig. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f., insoweit in BGHSt 36, 175, 192 nicht abgedruckt). 2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Lübeck rechtshängige Verfah- ren 62 Ds 710 Js 15822/14 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StPO mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 zu verbinden, da ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck wird dem Angeklagten vorgeworfen, die angeklagte Tat durch Einfordern eines Entgelts von 3.000 Euro für angeblich im Auftrag eines Dritten erfolgte Gartenarbeiten zum Nachteil einer 72jährigen Geschädigten am 29. Januar 2014 in Stockelsdorf gemeinsam mit zwei Mittätern begangen zu haben. Der Vorwurf in dem vor dem 4 5 6 7 8 - 4 - Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren betrifft einen Überfall am 25. Februar 2014 in Laatzen auf eine 71jährige Geschädigte, den der Angeklag- te gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern begangen haben soll. Der Ange- klagte, der am 3. Juni 2014 in Uelzen festgenommen wurde, als er sich in Be- gleitung zweier Neffen befand und Anwohnern Dienste als Terrassenreiniger anbot, bestreitet die Begehung des schweren Raubes. Zum Vorwurf des ver- suchten gewerbsmäßigen Betruges hat er sich nicht eingelassen. Die Verbin- dung der beiden Strafverfahren ist zweckmäßig, weil dies wegen möglicher Er- gänzungen des Beweisbildes durch die Tatsachen und Beweismittel in den ver- schiedenen Verfahren der umfassenden Sachaufklärung dient. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng