Urteil
XII ZR 111/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung von Steuererstattungen kann sich aus ergänzender Auslegung eines Pachtvertrags ergeben, wenn Wortlaut und Vertragszweck dies tragen.
• Ein Verzichtendenkspruch in einem Vergleich erfordert strenge Auslegung; allgemeine Verzichtsklauseln erfassen nicht ohne ausdrückliche Regelung alle denkbaren, demnächst möglichen Ansprüche.
• Zur Frage der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Voraussetzung, dass die Gegenforderung tatsächlich besteht und aufrechenbar ist; ein Vorbehaltsurteil darf nicht ergehen, wenn die Gegenforderung rechtlich ausscheidet.
• Die steuerrechtliche Haftung nach § 74 AO begründet nicht ohne Weiteres eine faktische Schuldnerschaft der Haftungsschuldnerin gegenüber Dritten; dies ist für eine ergänzende Vertragsauslegung zu berücksichtigen.
• Bei Beträgen, die nach Änderung der Organschaftsbeurteilung zurückgezahlt wurden, ist im Innenverhältnis zwischen Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft der gesetzliche Ausgleich (z. B. § 426 BGB) maßgeblich, sodass keine planwidrige Regelungslücke im Pachtvertrag vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen, Vergleichsauslegung und Unzulässigkeit der ergänzenden Aufrechnung • Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung von Steuererstattungen kann sich aus ergänzender Auslegung eines Pachtvertrags ergeben, wenn Wortlaut und Vertragszweck dies tragen. • Ein Verzichtendenkspruch in einem Vergleich erfordert strenge Auslegung; allgemeine Verzichtsklauseln erfassen nicht ohne ausdrückliche Regelung alle denkbaren, demnächst möglichen Ansprüche. • Zur Frage der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Voraussetzung, dass die Gegenforderung tatsächlich besteht und aufrechenbar ist; ein Vorbehaltsurteil darf nicht ergehen, wenn die Gegenforderung rechtlich ausscheidet. • Die steuerrechtliche Haftung nach § 74 AO begründet nicht ohne Weiteres eine faktische Schuldnerschaft der Haftungsschuldnerin gegenüber Dritten; dies ist für eine ergänzende Vertragsauslegung zu berücksichtigen. • Bei Beträgen, die nach Änderung der Organschaftsbeurteilung zurückgezahlt wurden, ist im Innenverhältnis zwischen Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft der gesetzliche Ausgleich (z. B. § 426 BGB) maßgeblich, sodass keine planwidrige Regelungslücke im Pachtvertrag vorliegt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Betriebsgesellschaft (WKG); die Beklagte ist die Besitzgesellschaft (WKO). Die Parteien hatten 1949 einen Pachtvertrag geschlossen, wonach die Betriebsgesellschaft u. a. öffentliche Abgaben als Pachtzins zu tragen hat. Nach geänderter Rechtsprechung erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide; die Beklagte erhielt Erstattungen, das Finanzamt meldete gegen die Betriebsgesellschaft Nachforderungen an. Die Parteien schlossen 2010 einen notariellen Vergleich mit Verzichts- und Abgeltungsklauseln, der eine Sonderregelung für die Organschaftsproblematik (u. a. Zeitraum März–Juni 2009) enthält. Der Insolvenzverwalter klagte auf Herausgabe der von der Beklagten erlangten Umsatzsteuerrückerstattungen; die Beklagte erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, soweit ihre Gesellschafter nach § 74 AO in Anspruch genommen würden. Die Vorinstanzen stritten über Auslegung des Pachtvertrags, des Vergleichs und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung. • Der BGH bestätigt, dass sich aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags durch ergänzende Auslegung ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerrückerstattungen ergibt; diese Auslegung berücksichtigt Wortlaut, Zweck der Regelung und das Risiko der Parteien. • Die Auslegung des Vergleichsvertrags: Allgemeine Verzichtsregelungen in Ziffer 7 und die Abgeltungsklausel in Ziffer 13 erfassen die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche nicht. Wegen der strengen Anforderungen an Verzichtsvereinbarungen und der speziell geregelten Sonderfälle in Ziffer 13 ist ein weitergehender Verzicht nicht zu entnehmen. • Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung und die systematische Vertragsauslegung zu Recht herangezogen; es ist vertretbar, dass die Parteien mögliche Forderungen für andere Zeiträume nicht allgemein abgegolten haben, obwohl die Problematik bekannt war. • Zur Aufrechnung und zum Vorbehaltsurteil: Die Annahme eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten aus § 3 Buchst. a) für den Fall der Inanspruchnahme der Gesellschafter nach § 74 AO ist rechtsfehlerhaft. § 74 AO begründet keine automatische faktische Schuldnerschaft der Beklagten, sondern eine gegenständlich beschränkte Haftung der Gesellschafter; die Wirkung auf das Vermögen der Beklagten ist ungewiss. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die dispositiven gesetzlichen Ausgleichsregeln (§ 44 AO, § 426 BGB) sichern den Innenausgleich; es besteht kein Bedarf, durch richterliche Ergänzung einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch der Beklagten zu schaffen. • Weil die Gegenforderung der Beklagten nicht als bestehend und aufrechenbar festgestellt werden kann, durfte kein Vorbehaltsurteil über die Aufrechnung ergehen. Das Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. • Folgerung: Die Rüge der Beklagten gegen die Auslegung des Pachtvertrags und des Vergleichs bleibt ohne Erfolg; die Revision des Klägers hat Erfolg insoweit, als die Beklagte vorbehaltslos zur Zahlung verurteilt wird, die Frage der Aufrechnung jedoch bis zur Klärung der Haftung nach § 74 AO offen blieb, was der BGH korrigiert hat. Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Beklagten zurück und gibt die Revision des Klägers teilweise statt. Die Beklagte ist zur Herausgabe der von ihr erhaltenen Umsatzsteuerrückerstattungen in Höhe von 162.484.282,96 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Auslegung des Pachtvertrags begründet einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung, und die Vergleichsvereinbarung enthält keinen wirksamen Verzicht oder eine Abgeltung für die hier streitigen Ansprüche. Die vom Berufungsgericht angenommene Aufrechnung der Beklagten mit einem aus § 74 AO abgeleiteten Ausgleichsanspruch war rechtsfehlerhaft; eine ergänzende Vertragsauslegung zur Begründung einer solchen Gegenforderung ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und das gesetzliche Innenausgleichssystem greift. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.