Entscheidung
3 StR 329/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 2 9 / 1 4 vom 16. Oktober 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbrin- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich- rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte, der schon zuvor - überwiegend wegen Betrugs - zu zahlreichen Freiheitsentzie- hungen verurteilt worden war, zwischen 1991 und 2006 neun schwere Raub- straftaten. Sie waren sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschul- digte zuvor im Vollzug einer Freiheitsentziehung in einer Phase wachsender innerer Unruhe befunden hatte und aus dem Strafvollzug entwichen war. Er überfiel sodann jeweils weibliches Verkaufspersonal in Ladengeschäften, be- drohte die Opfer zumeist mit einem Messer und raubte oder erpresste auf diese Weise Geld. Wegen sieben der Taten wurde er vom Landgericht Bremen 1992, 1993 und 1998 jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Straf- 1 2 - 4 - kammern konnten dabei jeweils nicht ausschließen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Zu- sammenwirken mit dem Konsum von Alkohol und Medikamenten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Wegen der letzten beiden Taten ordnete das Landgericht Stade im Jahr 2007 die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Diese Strafkammer war von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschul- digten überzeugt und konnte darüber hinausgehend nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten aufgrund einer nunmehr diagnostizierten, chronisch verlaufenden endogenen Psychose aus dem For- menkreis der Schizophrenie mit Halluzinationen in Form imperativer Stimmen in Kombination mit dem Konsum von Alkohol und Psychopharmaka jeweils auf- gehoben war. In der Folgezeit befand sich der Beschuldigte in der Maßregelvollzugs- klinik in Lüneburg. Im April 2010 wurde er in eine Wohneinrichtung des offenen Vollzugs nach Nienburg verlegt. Unter dem Eindruck geänderter Vollzugsbe- dingungen - er durfte sich tagsüber frei bewegen und musste nachts in der Ein- richtung zurück sein - verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Nachdem er weder auf seine Bitte gegenüber der Klinik in Lüneburg um eine erhöhte Me- dikamentengabe noch auf seine Anfrage bei der Polizei, ob er "eingesperrt werden könnte", eine befriedigende Reaktion erfahren hatte, verließ der Be- schuldigte in der Nacht zum 28. Januar 2011 die Einrichtung. Am übernächsten Tag betrat er in Delmenhorst ein Ladengeschäft und ließ sich von der Inhaberin einen Geschenkartikel zeigen. Plötzlich nahm er die Frau in den "Schwitzkas- ten", hielt ihr mit der rechten Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern vor den Bauch und drohte, sie "abzustechen". Die Verkäu- ferin geriet in Todesangst. Es gelang ihr, dem Beschuldigten das Messer zu 3 - 5 - entwinden. Bei dem Gerangel zog sie sich Prellungen am Rücken und den Ar- men zu. Sie konnte aus dem Ladengeschäft ins Freie gelangen, wo ihr Passan- ten zu Hilfe kamen. Der Beschuldigte verblieb danach vor dem Laden, bis die alarmierte Polizei eintraf, ihn festnahm und am selben Tag in die Maßregelklinik nach Lüneburg zurückbrachte, wo die Unterbringung aus dem Urteil des Land- gerichts Stade weiter vollstreckt wurde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils die Fortdauer der Unterbringung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Beschuldigten ange- ordnet. Seit Oktober 2013 wird die Maßregel im Klinikum Bremen-Ost voll- streckt, wohin der Beschuldigte auf seinen Wunsch verlegt worden ist. 2. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass der Beschuldigte, der an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus mit erhöhter Stressanfälligkeit, der Neigung zu psychoseähnlichen Symptomen und geringer Frustrationstoleranz leidet, durch die autodestruktive Komponente seiner Persönlichkeitsstörung zur Tat bestimmt wurde und sie deshalb krankhaft inszenierte, um seine Rückkehr in den Maßregelvollzug zu erreichen. Danach führte die Persönlichkeitsstörung zu einer deutlichen Ein- schränkung der Handlungskontrolle und begründete eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit wegen der hinzutretenden Alkoholisierung (BAK von 2,22 Promille zur Tatzeit) ganz aufgehoben war. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat sie sich davon überzeugt, dass der Beschuldigte infolge seiner von Jugend an bestehenden, inzwischen durch einen fast durch- gängigen Aufenthalt in Strafhaft oder Maßregelvollzug während der letzten 40 Jahre verfestigten Persönlichkeitsstörung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere gleichartige Taten immer dann begehen wird, wenn er sich von Veränderungen im Lebensumfeld überfordert fühlt. Diese Taten stellen 4 - 6 - nach Ansicht des Landgerichts eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar, was auch an den erheblichen psychischen Folgen für das Opfer hiesiger Anlasstat - die Geschädigte leidet noch heute an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode, die zu mehrmali- gem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und zur Aufgabe des Ladenge- schäfts geführt hatten - deutlich werde. Die Strafkammer hat gleichwohl davon abgesehen, den Beschuldigten erneut nach § 63 StGB unterzubringen. Die er- neute Anordnung sei nicht verhältnismäßig, weil sie angesichts der bereits be- stehenden Anordnung zur besseren Erreichung des Maßregelzieles weder ge- eignet noch erforderlich sei. Insbesondere werde der Ablauf des derzeitigen Maßregelvollzugs nicht von einer erneuten Verhängung der Maßregel beein- flusst werden. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung des Beschul- digten unter Einsatz hoher fachlicher und personeller Ressourcen sei ohnehin erkannt und die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung unabhängig von einer erneuten Einweisung seitens der Strafvollstreckungskammer bejaht worden. Nach den Darlegungen des behandelnden Arztes habe der Ausgang des neuerlichen Verfahrens keinen Einfluss auf die weitere Vollzugsgestaltung. 3. Die Entscheidung des Landgerichts lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. a) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wieder- holte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nicht grundsätzlich aus- geschlossen ist, der nochmalige Maßregelausspruch jedoch voraussetzt, dass dieser in besonderer Weise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein- klang steht. Hierbei geht es nicht um den Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn § 62 StGB dahin umschreibt, dass der Maßregelaus- 5 6 - 7 - spruch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begange- nen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Er- reichung des Maßregelziels der Besserung und Sicherung geeignet und erfor- derlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderun- gen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fort- dauer zu legitimieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, RuP 2012, 227 (nur Ls)). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. aa) Erhebliche Auswirkungen auf die Dauer und die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs sind von einer erneuten Anordnung nicht zu erwarten. Zum einen ist die jetzige Straftat auf dieselbe Motivation des Beschuldigten zurück- zuführen, zum anderen hat sich auch die Tatmodalität wiederholt. Dabei ist es lediglich zu einer - allerdings nur geringfügigen - Abschwächung der Tatbege- hung gekommen: Der Beschuldigte hat sein Opfer nur noch bedroht und an der Gesundheit beschädigt, es aber unterlassen, die Herausgabe von Geld zu for- dern. Sein eingeschliffenes Verhalten ist bereits im Vorfeld des vorliegenden 7 8 - 8 - Verfahrens in die Beurteilung seiner Gefährlichkeit durch die Maßregelvollzugs- klinik und die Strafvollstreckungskammer eingegangen. Eine erneute Anord- nung würde den Vollzugsverlauf nicht beeinflussen. bb) Eine wiederholte Anordnung ist auch nicht allein deshalb geboten, weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Sicherungsverfahrens bean- tragt und das Landgericht am Ende der Hauptverhandlung die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschuldigten festgestellt hat. Die Durchführung eines bloßen "Feststellungsverfahrens", welches der Strafprozessordnung fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205), kann darin nicht gesehen werden. Die Strafkammer hat sich nicht auf diese Feststellung beschränkt, sondern die möglichen Auswirkungen einer weiteren Unterbringungsentscheidung aufgeklärt und ist dabei - sachverständig beraten - aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass Ausgestal- tung und Dauer des künftigen Vollzugs der Maßregel von einer solchen weite- ren Anordnung nicht beeinflusst werden würden. cc) Einer Anordnung bedarf es auch nicht im Hinblick auf die weiteren Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 67d Abs. 2 StGB. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der neuerlichen Tat des Beschul- digten verlieren ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Strafvoll- streckungskammer vom Vorliegen bestimmter Tatsachen (vgl. hierzu LR/Kühne, StPO, 26. Aufl., Einl. Abschn. K Rn. 95) nicht dadurch, dass der Te- nor der Entscheidung auf "Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft" oder auf "Absehen von der Unterbringung" lautet. Unzutreffend ist deshalb die Ar- gumentation der Beschwerdeführerin, die Vorteile des Erkenntnisverfahrens für die Aufklärung des Sachverhalts könnten nur gewonnen oder erhalten werden, wenn eine erneute Anordnung der Unterbringung erfolgt. Diesem Rechtsirrtum 9 10 - 9 - ist möglicherweise auch die Strafkammer unterlegen, wenn sie darlegt, dass eine erneute Unterbringung "lediglich den Vorteil" hätte, "dass die Tat als sol- che im Rahmen des Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden könnte" (UA S. 31). Auf dieser Fehleinschätzung könnte indes das Urteil nicht beruhen. dd) Auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Anrechnung des Maßregelvollzugs auf eine Begleitstrafe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10, juris s. Rn. 4 ff.; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369) ist die erneute Anordnung nicht geboten, da eine solche Strafe hier nicht verhängt worden ist. Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol 11