OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZA 29/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 2 9 / 1 3 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2013 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revi- sion rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Drittzahlung des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin an das beklagte Land sei nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, weil es sich allenfalls um eine Zahlung auf Kredit, nicht aber um eine Zahlung auf Schuld gehandelt habe, weicht nicht von 1 - 3 - der ständigen Rechtsprechung des Senats ab, nach der im Fall einer Drittzah- lung bei einer Anweisung auf Kredit keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, ZInsO 2012, 1425 Rn. 12 mwN). Die Feststellung, dass es sich nicht um eine Zahlung auf Schuld gehandelt hat, ist Ergebnis einer dem Tatrichter vorbehal- tenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beru- fungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2a O 56/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2013 - 14 U 16/13 -