Entscheidung
5 StR 439/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 3 9 / 1 4 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 13. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fest- stellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die wei- tergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), des Besitzes von Be- täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) sowie des unerlaubten Besitzes einer Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) freigesprochen. Es hat jedoch seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet. 1. Der Freispruch des Angeklagten und die Anordnung seiner Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben keinen Bestand, da die Vo- raussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind. 1 2 - 3 - a) Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraus- setzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann re- gelmäßig nicht – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – auf die (sicher) „erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 14, 28) ge- stützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 und vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14). Abgesehen davon ist ein die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tat- zeitpunkt zumindest erheblich vermindernder Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch tatsächlich nicht hinreichend belegt. Nach den im Urteil wiederge- gebenen Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen leidet der Angeklagte zum einen an einer drogeninduzierten Psychose und zum anderen als Grunderkrankung an einer paranoid- halluzinatorischen Psychose. Die Grunderkrankung führe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung, die nicht nur Einfluss auf Handlungsabläufe des Ange- klagten habe, sondern bereits in dessen Entscheidungsfindung eingreife. „In akuten Phasen“ müsse davon ausgegangen werden, „dass die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seines Handelns zu erkennen und auch danach zu handeln zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar ausgeschlossen sei“ (UA S. 26). Dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten am 9. Juni 2012 eine solche akute Krankheitsphase bestand, ist jedoch nicht dargelegt. Zwar wurde der Angeklagte vom 21. bis zum 25. Juni 2012 mit der Diagnose einer „akut polymorphen psychotischen Episode und einer drogeninduzierten Psy- chose“ in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Angesichts des dargestellten Zeitablaufs zwischen den Taten und dem Behandlungszeitraum kann indes die Beurteilung des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, die Taten seien der Behandlung „zeitlich unmittelbar vorgelagert“ gewesen (UA S. 26). Weder aus den Taten selbst noch aus dem Nachtatgeschehen lässt sich schließen, 3 4 - 4 - dass der Angeklagte sich dabei in einem akut psychotischen Zustand befand. Vielmehr ließ sich der Angeklagte, der in einem Lokal beim Handel mit Amphe- taminen aufgefallen war, von einem „Türsteher“ durchsuchen und verhielt sich dabei ruhig (UA S. 21). Dem Urteil sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Angeklagte bei dem anschließenden Polizeieinsatz und bei seiner vor- läufigen Festnahme Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte, die auf einen akut psychotischen Zustand schließen lassen könnten. b) Darüber hinaus begegnet auch die Gefährlichkeitsprognose durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zwar ist das im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedrohte Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bereits der mittleren Kriminalität zuzu- rechnen (hinsichtlich der Bedeutung der angedrohten Höchststrafe vgl. BVerfG – Kammer –, RuP 2014, 31, 32); ob es den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu be- einträchtigen, hängt indes von den Umständen ab. Jedenfalls ist die nicht näher konkretisierte Gefahr weiterer „Drogendelikte“ nicht geeignet, die Unterbringung nach § 63 StGB zu tragen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen daneben auch mit „sexuellen Übergriffen“ des am 16. September 2011 rechtskräftig we- gen schwerer Vergewaltigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Angeklag- ten und mit „Drogen- und Gewaltdelikten mit gefährlichen Gegenständen“ (UA S. 30) rechnet, sind diese Gefahren nicht ausreichend belegt. In seinem Urteil 5 6 7 - 5 - vom 16. September 2011 ist das Landgericht Hamburg nicht von einer erhebli- chen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die zum Beleg der Gefahr weiterer Gewaltdelikte herangezogene Feststellung, der Angeklagte habe im März 2013 seinen Vater mit einem Messer bedroht und im Flur seines Elternhauses Feuerwerkskörper gezündet, wird nicht näher konkre- tisiert und ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht belegt. Dieser Vorfall, der unter Umständen eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte, ist im Übrigen – soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich – nicht zum An- lass für die Einleitung eines Straf- oder Sicherungsverfahrens genommen wor- den, sondern hat lediglich zu einer einmonatigen Unterbringung nach landes- rechtlichen Vorschriften geführt. 2. Die Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils; durch den Um- stand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte, war der Senat nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Frei von Rechtsfehlern sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgesche- hen (Abschnitt II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe); diese können demgemäß auf- recht erhalten bleiben. Basdorf Schneider Dölp König Bellay 8