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Urteil

VI ZR 14/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Über die Erfolgsaussichten einer Behandlung ist aufzuklären, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist. • Ein Arzt, der die Aufklärung des Patienten übernimmt, kann durch eine unzureichende Aufklärung Garantenpflichten übernehmen und nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig werden. • Ob und in welchem Umfang ein Aufklärungsarzt über Erfolgsaussichten aufklären muss, richtet sich nach dem Vertrauen, das der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes vernünftigerweise bilden durfte, und ist eine einzelfallbezogene Prüfung. • Bei unklaren Feststellungen zur Rolle des aufklärenden Arztes ist das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Haftung des aufklärenden Arztes bei unzureichender Aufklärung über Erfolgsaussichten • Über die Erfolgsaussichten einer Behandlung ist aufzuklären, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist. • Ein Arzt, der die Aufklärung des Patienten übernimmt, kann durch eine unzureichende Aufklärung Garantenpflichten übernehmen und nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig werden. • Ob und in welchem Umfang ein Aufklärungsarzt über Erfolgsaussichten aufklären muss, richtet sich nach dem Vertrauen, das der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes vernünftigerweise bilden durfte, und ist eine einzelfallbezogene Prüfung. • Bei unklaren Feststellungen zur Rolle des aufklärenden Arztes ist das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin ließ sich wegen Beschwerden in beiden Knien in einer Privatklinik behandeln und wurde mehrfach voroperiert. Nach Voruntersuchungen vereinbarte sie Operationen am rechten und später am linken Knie, die jeweils von Dr. T. durchgeführt wurden. Am jeweiligen Operationstag führte die Beklagte, eine niedergelassene Orthopädin mit Kooperationsvereinbarung zur Klinik, kurz vor den Eingriffen Aufklärungsgespräche und ließ von der Klägerin Einverständniserklärungen mit dem Hinweis auf erfolglose Erfolgsaussichten gegengezeichnen. Beide Operationen führten nicht zum gewünschten Ergebnis und erforderten Revisionseingriffe. Die Klägerin rügte unzureichende und zu späte Aufklärung und verlangte materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung entsprechender Ersatzpflichten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, das Oberlandesgericht wies sie ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass über eingeschränkte Erfolgsaussichten aufzuklären ist, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist. • Ein Aufklärungsarzt kann durch Übernahme der Aufklärung eine Garantenstellung begründen und nach § 823 BGB haftbar werden, wenn die Aufklärung unvollständig ist und dadurch die Einwilligung unwirksam wird. • Die vom Berufungsgericht vertretene generelle Differenzierung, wonach ein Aufklärungsarzt, der nicht an Indikationsstellung beteiligt war, nur über allgemeine Risiken aufklären müsse, ist in dieser Allgemeinheit rechtsfehlerhaft. • Die Reichweite der Garantenstellung hängt von dem Vertrauen ab, das der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes berechtigterweise bilden durfte; dies ist eine einzelfallbezogene Prüfung und kann nicht abstrakt bestimmt werden. • Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, wie die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgetreten ist, welche Aufklärungsinhalte zuvor durch die behandelnden Ärzte erfolgten und inwieweit die Beklagte dadurch Verantwortung für die Aufklärung über Erfolgsaussichten übernommen hat. • Wegen dieser unzureichenden Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch weiteres wechselseitiges Vorbringen zu berücksichtigen hat. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Begründung beruht darauf, dass das Berufungsgericht Fehler bei der Bestimmung der Reichweite der Garantenpflicht der aufklärenden Ärztin gemacht und nicht ausreichend festgestellt hat, inwieweit die Beklagte durch ihr konkretes Auftreten gegenüber der Klägerin Vertrauen begründete und damit Aufklärungsverantwortung für die Erfolgsaussichten übernommen hat. Das Berufungsgericht hat nun bei der erneuten Entscheidung die Rolle der Beklagten, die Inhalte früherer Aufklärungen durch die behandelnden Ärzte und das gesamte Vorbringen der Parteien zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob der Beklagten eine Haftung nach § 823 BGB für die Folgen der Operationen zuzurechnen ist und in welcher Höhe Ersatzansprüche bestehen.