Entscheidung
5 StR 451/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 5 1 / 1 4 vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte – wie erforderlich – die von ihm erkannte Arg- und Wehr- losigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt ange- sichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verber- gen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Op- fer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32). Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay