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Urteil

VIII ZR 41/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebskostennachforderungen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Vermieter anspruchsbegründende und beweisbedürftige Tatsachen durch Urkunden belegt (§ 592, § 597 ZPO). • Unstreitige oder unsubstantiiert bestrittene Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keiner weiteren Urkundenvorlage; ein bloßes pauschales Bestreiten reicht nicht aus (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Der Mieter muss Flächenangaben substantiiert bestreiten; ihm genügt insoweit oft eine laienhafte eigene Vermessung, wenn zumutbar. • Trägt der Vermieter Flächenwerte vor, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast; gelingt dem Mieter kein substantiiertes Bestreiten, ist die Nachforderung begründet (§ 595 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess zulässig bei unsubstantiiertem Flächenbestreiten • Betriebskostennachforderungen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Vermieter anspruchsbegründende und beweisbedürftige Tatsachen durch Urkunden belegt (§ 592, § 597 ZPO). • Unstreitige oder unsubstantiiert bestrittene Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keiner weiteren Urkundenvorlage; ein bloßes pauschales Bestreiten reicht nicht aus (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Der Mieter muss Flächenangaben substantiiert bestreiten; ihm genügt insoweit oft eine laienhafte eigene Vermessung, wenn zumutbar. • Trägt der Vermieter Flächenwerte vor, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast; gelingt dem Mieter kein substantiiertes Bestreiten, ist die Nachforderung begründet (§ 595 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist Vermieter; die Beklagte mietet eine Dachgeschosswohnung. Im Mietvertrag ist die Pflicht zur Zahlung der Betriebskosten geregelt; die Wohnfläche ist nicht angegeben, die Abrechnung soll nach Wohnfläche anteilig erfolgen. Für das Jahr 2011 stellte der Kläger eine Betriebskostennachforderung von 1.187,54 € auf Grundlage von 40 m² Wohnfläche der Beklagten und 240 m² Gesamtwohnfläche. Die Abrechnung wurde der Beklagten am 10.11.2012 zugegangen. Die Beklagte zahlte nicht und bestritt die Flächenangaben. Das Amtsgericht wies die Klage im Urkundenprozess ab; das Landgericht verurteilte die Beklagte unter Vorbehalt und verwies wegen des Nachverfahrens zurück. Die Beklagte ließ Revision zu, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Statthaftigkeit: § 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess für Geldforderungen allgemein; auch Betriebskostennachforderungen sind nicht generell auszuschließen. Der Vermieter kann seinen Anspruch durch Vorlage des Mietvertrags und der Betriebskostenabrechnung samt Zugangsnachweis begründen (§ 592, § 597 ZPO). • Beweisführung: Nur beweisbedürftige Tatsachen müssen durch Urkunden belegt werden; unstreitige oder nicht substantiiert bestrittene Tatsachen benötigen keinen Urkundenbeweis. Die Beklagte hat die Abrechnung nicht im Einzelnen substantiiert beanstandet, sodass deren Fehlerfreiheit als unstreitig gelten konnte (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Flächenstreit: Die Darlegungs- und Beweislast für Flächenansätze trifft den Vermieter, aber sein konkret vorgetragener Wert genügt der Substantiierung. Der Mieter muss widersprechen mit konkreten, zumutbaren Angaben; ein bloßes pauschales Bestreiten reicht nicht. Der Mieter kann insoweit auch eine laienhafte eigene Vermessung vortragen. • Prüfmaßstab und Anwendung: Die Beklagte hätte konkrete Anhaltspunkte nennen oder ein eigenes Flächenmaß vorlegen müssen; auch zur Gesamtwohnfläche hat sie keine plausiblen Zweifel dargelegt. Mangels substantiierten Vorbringens war die Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess ausreichend belegt (§ 595 Abs. 2 ZPO). Der Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat im Urkundenprozess wirksam die Betriebskostennachforderung geltend gemacht, weil er Mietvertrag und Abrechnung mit Zugangsnachweis vorgelegt hat und die Beklagte die Flächenangaben nur pauschal und unsubstantiiert bestritten hat. Mangels konkreter Gegenangaben der Beklagten sind ihre Einwendungen nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich und es bestehen keine nach § 595 Abs. 2 ZPO beachtlichen Einwendungen gegen die Abrechnung. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Kläger hat somit wegen der fehlenden substantiierten Bestreitung der Berechnungsgrundlagen obsiegt; die Nachforderung in Höhe von 1.187,54 € ist daher durchsetzbar.