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Beschluss

I ZB 82/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten, die einem Vermieter vor Beginn der Räumung nach dem Berliner Modell durch ein privates Unternehmen entstehen, sind vor dem 01.05.2013 keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. • § 885a Abs. 7 ZPO stellt Kosten der Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO den Kosten der Zwangsvollstreckung gleich, ist aber nur auf Räumungen anzuwenden, die nach dem 30.04.2013 begonnen wurden. • Änderungen des Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für schwebende Verfahren; hier ist jedoch für die Anwendbarkeit der Kostengleichstellung der Beginn der Räumung — nicht das Entscheidungdatum — maßgeblich. • Kosten, die aus rein privatrechtlicher Durchsetzung eines Räumungstitels (Berliner Modell) vor Inkrafttreten von § 885a ZPO entstanden sind, können nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. • Die Kostenentscheidung obliegt nach § 97 Abs. 1 ZPO; eine Rechtsbeschwerde gegen die Nichtfestsetzung solcher Kosten ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Vollstreckungskosten für vor dem 01.05.2013 im Berliner Modell angefallene Räumungskosten • Kosten, die einem Vermieter vor Beginn der Räumung nach dem Berliner Modell durch ein privates Unternehmen entstehen, sind vor dem 01.05.2013 keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. • § 885a Abs. 7 ZPO stellt Kosten der Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO den Kosten der Zwangsvollstreckung gleich, ist aber nur auf Räumungen anzuwenden, die nach dem 30.04.2013 begonnen wurden. • Änderungen des Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für schwebende Verfahren; hier ist jedoch für die Anwendbarkeit der Kostengleichstellung der Beginn der Räumung — nicht das Entscheidungdatum — maßgeblich. • Kosten, die aus rein privatrechtlicher Durchsetzung eines Räumungstitels (Berliner Modell) vor Inkrafttreten von § 885a ZPO entstanden sind, können nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. • Die Kostenentscheidung obliegt nach § 97 Abs. 1 ZPO; eine Rechtsbeschwerde gegen die Nichtfestsetzung solcher Kosten ist unbegründet. Der Gläubiger erwirkte ein Versäumnisurteil zur Räumung einer Wohnung. Nach erfolgloser freiwilliger Räumung wurde er durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger beauftragte privat die G. mbH mit Räumung und Versteigerung der beweglichen Sachen und erhielt hierfür eine Rechnung über 993,02 €. Er beantragte beim Amtsgericht die Festsetzung dieser Aufwendungen als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung; das Amtsgericht und das Beschwerdegericht wiesen dies zurück. Der Gläubiger legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, die Kosten seien durch Gesetz oder bisherige Rechtsprechung als Vollstreckungskosten anzusehen. Streitig ist, ob diese vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungskosten dem Kostenbegriff der Zwangsvollstreckung zuzurechnen sind. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. • Mit Wirkung zum 01.05.2013 hat der Gesetzgeber in § 885a ZPO das Berliner Modell geregelt und in Abs. 7 die Kosten der Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung als Kosten der Zwangsvollstreckung gleichgestellt. • Für Räumungen, die vor Inkrafttreten des § 885a ZPO begonnen wurden, findet diese Gleichstellung nicht Anwendung; maßgeblich ist der Beginn der Räumung, nicht das Datum gerichtlicher Entscheidungen. • § 788 Abs. 1 ZPO ist materielle Kostentragungsregel, § 885a Abs. 7 ZPO erweitert den erstattungsfähigen Kostenbereich — eine Anwendung auf vor dem 01.05.2013 abgeschlossene Maßnahmen fehlt ohne ausdrückliche Übergangsregel. • Die bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit privatrechtlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Sequestration) lässt sich nicht eins zu eins auf das Berliner Modell übertragen, weil hier die Durchsetzung von vornherein nicht staatlich übertragen war und vor dem 01.05.2013 keine gesetzliche Gleichstellung bestand. • Prozesswirtschaftliche Erwägungen, die zur Einführung von § 885a Abs. 7 ZPO führten, rechtfertigen keine rückwirkende Kostenzuordnung; daher sind die vor Inkrafttreten entstandenen Räumungskosten nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. Der Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten des Gläubigers keine Abhilfe gewährt; das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Gläubiger von der G. in Rechnung gestellten 993,02 € keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Maßgeblich war, dass die Räumung und Verwertung vor dem 01.05.2013 begonnen wurde, sodass die mit § 885a Abs. 7 ZPO eingeführte Kostengleichstellung nicht anwendbar ist. Vor Inkrafttreten dieser Vorschrift fehlte eine gesetzliche Grundlage, private Räumungskosten dem Kostenbegriff der Zwangsvollstreckung zuzurechnen. Der Gläubiger kann die Aufwendungen daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als Vollstreckungskosten geltend machen und muss die Kosten der Rechtsbeschwerde tragen.