Entscheidung
XI ZR 395/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 3 9 5 / 1 3 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erle- digt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festge- setzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosten- interesse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht über- steigt (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwalts- gebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgeb- liche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse - 3 - des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erle- digung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Er- ledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung ver- bunden sein kann (siehe zum Ganzen auch Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, Edition 14, § 91a Rn. 37). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 01.03.2013 - 123 C 32451/12 - LG München I, Entscheidung vom 15.10.2013 - 13 S 6408/13 -