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Beschluss

XII ZB 250/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verheirateten, getrennt lebenden Eltern kann das Jugendamt als Beistand das Kind in einem Unterhaltsverfahren auch gerichtlich vertreten. • § 1712 ff. BGB ermöglichen die Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge und schließen die gerichtliche Vertretung nicht aus. • § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ordnet die Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils an, verdrängt aber nicht die Vertretung des Kindes durch einen bestellten Beistand.
Entscheidungsgründe
Beistandschaft des Jugendamts kann Kind bei Unterhaltsanspruch auch gerichtlich vertreten (verheiratete, getrennt lebende Eltern) • Bei verheirateten, getrennt lebenden Eltern kann das Jugendamt als Beistand das Kind in einem Unterhaltsverfahren auch gerichtlich vertreten. • § 1712 ff. BGB ermöglichen die Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge und schließen die gerichtliche Vertretung nicht aus. • § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ordnet die Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils an, verdrängt aber nicht die Vertretung des Kindes durch einen bestellten Beistand. Die minderjährige Antragstellerin begehrt Kindesunterhalt von ihrer Mutter. Die Eltern sind verheiratet, leben getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam. Die Antragstellerin lebt bei ihrem Vater; dieser beantragte beim Jugendamt die Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhalt. Das Amtsgericht wies den Antrag der vom Jugendamt vertretenen Antragstellerin ab; das Oberlandesgericht bestätigte dies mit der Begründung, das Kind könne den Anspruch nicht im eigenen Namen vertreten durch den Beistand geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vom Jugendamt vertretene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin beim Bundesgerichtshof. • Rechtliche Grundlagen: §§ 1712 ff., 1713, 1716 BGB; § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 1915, 1793, 234 FamFG relevant für Vertretung durch das Jugendamt. • Wortlautauslegung: § 1713 Abs. 1 S.2 BGB erlaubt die Beantragung einer Beistandschaft durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, unabhängig vom Familienstand; § 1629 Abs. 3 S.1 BGB regelt lediglich, dass der betreuende Elternteil Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen kann, schließt aber nicht die Vertretung des Kindes durch einen wirksam bestellten Beistand aus. • Teleologische Auslegung: Zweck von § 1712 ff. BGB ist, Kindern bei gemeinsamer Sorge nicht schlechteren Schutz zu gewähren und unnötige Sorgeänderungen zu vermeiden; die Beistandschaft soll Zugang zu kostensfreier Vertretung ermöglichen. • Zweck von § 1629 Abs. 3 S.1 BGB (Schutz vor Einbeziehung des Kindes in elterliche Streitigkeiten) steht dem Einspruch nicht entgegen; die Beistandschaft kann vielmehr dazu beitragen, Eltern und Kind aus dem Verfahren herauszuhalten. • Systematische Erwägung: Ein mögliches späteres Kündigen der Beistandschaft durch den betreuenden Elternteil ändert nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit; dann ist allenfalls ein Beteiligtenwechsel vorzunehmen. • Folgerung: Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Vertretung durch das Jugendamt zu Unrecht verneint; die Antragstellerin war durch das Jugendamt zulässig vertreten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Senat stellte fest, dass das Jugendamt als Beistand das Kind in einem Unterhaltsverfahren auch dann gerichtlich vertreten kann, wenn die Eltern verheiratet sind und getrennt leben; § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängt diese Vertretungsmöglichkeit nicht. Damit war die Beistandschaft nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zulässig, sodass über den Unterhaltsanspruch in der Sache selbst erneut zu entscheiden ist. Die Entscheidung ist aufgehoben, weil das Beschwerdegericht lediglich die Zulässigkeit geprüft, aber nicht in der Sache entschieden hatte. Die Kostenentscheidung über das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung vorbehalten.