Entscheidung
III ZR 71/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/14 Verkündet am: 30. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschie- den worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Be- klagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der deutschen Gerichts- barkeit. Der Kläger unterzeichnete am 16. Juni 2008 einen an die D. AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der 1 2 - 3 - Beklagten den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit einer lang- jährigen Laufzeit anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kläger eine Einmalanlage von 10.000 € zuzüglich eines Agios von 500 € sowie eine monatliche Anlage von jeweils 50 € zuzüglich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Ver- trag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung Vaduz in Liechtenstein. Der Beklagten sollte es frei- stehen, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger die An- nahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit der ein- gescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Wil- lenserklärung. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrach- ten Einmalanlage von 10.500 € und von ihm gezahlten monatlichen Raten von jeweils 52,50 € abzüglich eines an ihn nach erfolgter Kontoauflösung ausbe- zahlten Guthabens von 9.698,89 € sowie die Erstattung außergerichtlicher An- waltskosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Amtsge- richt D. - in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat - sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsver- einbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schrift- form nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts 3 4 5 - 4 - folge aus § 29c ZPO. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung scheite- re an § 29c Abs. 3 ZPO. Die Verweisung auf den Klageweg in Liechtenstein benachteilige ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, verstoße gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB und stelle eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 242 BGB dar. Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amts- gerichts D. gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig und wirksam. Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch abge- wiesen, da sie unbegründet sei. Das Landgericht hat auf die Berufung des Klä- gers das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig ab- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 7 8 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Amtsgericht international nicht zuständig. Die Parteien hätten wirksam als ausschließlichen Gerichtsstand Vaduz im Fürstentum Liechtenstein vereinbart. Die Prüfung der Zuständigkeit richte sich nach deutschem Prozessrecht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß §§ 38, 40 ZPO zulässig. Die Parteien seien nach § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO berechtigt gewesen, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, da die Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Dem stehe § 29c Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 29c ZPO eröffnet. Der Vorschrift des § 29c Abs. 3 ZPO lasse sich jedoch nicht ent- nehmen, dass sie § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO einschränke. Dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Schriftformerfordernis sei - trotz der lediglich eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklag- ten - Genüge getan. Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand werde durch § 29c ZPO vorliegend nicht begründet. Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichts- standsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den inländischen ordre public. 9 10 11 12 - 6 - Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF ent- gegen. Dem Vertrag fehle der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderli- che Inlandsbezug. Die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzbestim- mungen sei gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam. II. Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungs- gericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsge- richtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden. 1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: beson- derer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- 13 14 15 16 - 7 - senen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642). Das Beru- fungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 29c ZPO für eröffnet gehalten, da der Kläger geltend gemacht habe, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina, ZPO, 4. Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 9; Musielak/ Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 14). Mithin ist von der Anwendbarkeit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen. Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f). Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Ver- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 278). Die Ausgestal- tung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein 17 18 - 8 - können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig. a) Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn- und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung (BeckOK/Toussaint, ZPO, § 29c [15.06.2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11). b) Hierin erschöpft sich - entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts - der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, n.v.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkei- ten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstän- de im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190). aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stutt- gart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fall- 19 20 21 - 9 - konstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zu- lässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht. bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm spre- chen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichts- standsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind. (1) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getre- ten (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 HWiG war das Gericht für Kla- gen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- chen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Ge- richtsstandes nach § 7 Abs. 1 HWiG war es, den Verbraucher davor zu schüt- zen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT- Drucks. 10/2876 S. 15). 22 23 - 10 - (2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 HWiG in § 29c Abs. 1 ZPO soll- te der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätz- lich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Ver- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bis- herigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufas- sung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 HWiG - dem Vertragspartner des Ver- brauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinba- rung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem un- ter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrau- chers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern einge- schränkt. Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert da- rin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Be- schluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Dieser fort- bestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzli- cher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWiG eröffne- te Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht dero- giert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind. 24 25 - 11 - cc) Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezem- ber 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internatio- nale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Inter- net, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erho- ben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten - vorlie- gend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufge- nommen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucher- zivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben woll- te, sind jedoch nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von einer aufgrund der streit- gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zu- ständigkeit des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts ausgegangen. Das an- gefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur 26 27 - 12 - Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Dillingen a. d. Donau, Entscheidung vom 18.02.2013 - 2 C 473/12 - LG Augsburg, Entscheidung vom 04.02.2014 - 42 S 1238/13 -