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Entscheidung

1 StR 432/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 2 / 1 4 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsi- onsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklä- gerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Üb- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.). 1 2 - 3 - Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer 3