OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 388/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 8 8 / 1 4 2 A R 2 4 5 / 1 4 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. Az.: 8 StVK 203/14 Landgericht Gera Az.: 1 Ws 385/14 Thüringer Oberlandesgericht Az.: 15 VRs 253 Js 4109/11 Staatsanwaltschaft Leipzig Az.: 1 Ds 253 Js 4109/11 Amtsgericht Oschatz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 5. November 2014 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 5. April 2011 - Ds 253 Js 4109/11 ist die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an- derem ausgeführt: "Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste Amtsgericht Oschatz zu Recht an die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Gera abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel, der JVA Hohenleuben, […] begann die Vollstreckung der Strafhaft. Die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau ist nicht etwa wegen des vo- rangegangenen Aufenthalts des Verurteilten in der JVA Zwickau mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst worden. 'Aufgenommen' in eine Strafanstalt im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Ver- schubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spä- tere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; […]). - 3 - Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die JVA Zwickau unter den konkreten Umständen hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleich- bar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in ei- ner unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die örtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die JVA Hohenleuben verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur Auf- nahme dort verblieben ist. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefan- gener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksichtigung der bestehenden Verschubungswege und -zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der JVA Zwickau vor, welcher die Zuständig- keit des Landgerichts Gera nicht berührt." - 4 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krank- Dr. Eschelbach ist wegen heit verhindert seine Unter- Krankheit verhindert seine schrift beizufügen. Unterschrift beizufügen. Schmitt Schmitt Schmitt Ott Zeng