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Entscheidung

III ZR 449/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 449/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 2013 - 1 U 6/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann da- hinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte Sparkassentochter hätte den Kläger über ihr zufließende Provi- sionen aufklären müssen, in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Das Berufungsgericht hat die Verurtei- lung der Beklagten auf weitere Aufklärungs- beziehungsweise Be- ratungsfehler gestützt, hinsichtlich derer dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 186.169,79 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.01.2013 - 1 O 1359/10 - OLG Bremen, Entscheidung vom 02.10.2013 - 1 U 6/13 -