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Entscheidung

V ZB 59/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/14 vom 5. November 2014 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge- richts Traunstein vom 2. April 2014, soweit darin über die Be- schwerde gegen den vorgenannten Beschluss entschieden wor- den ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen des den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 betreffenden Verfahrens nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instan- zen dieses Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rech- 1 - 3 - ten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III- Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsch- land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 26. Juni 2014 – V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Be- gründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 12.03.2014 - 1 XIV 36/14 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 02.04.2014 - 4 T 1127/14 -