Urteil
VIII ZR 257/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Vereinbarung, dem Vermieter ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Festlegung des Umlageschlüssels nach billigem Ermessen zu geben, weicht wirksam vom gesetzlichen Maßstab des § 556a Abs.1 BGB ab.
• Eine derartige Klausel ist nicht per se unwirksam nach §§ 307 ff. BGB, wenn die Ausübung nach billigem Ermessen erfolgt.
• Die Prozessfolge: Eine wirksame Klagerücknahme macht ein zuvor ergangenes noch nicht rechtskräftiges Urteil hinsichtlich der zurückgenommenen Klage gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Mietvertrag und Wirkung der Klagerücknahme • Eine vertragliche Vereinbarung, dem Vermieter ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Festlegung des Umlageschlüssels nach billigem Ermessen zu geben, weicht wirksam vom gesetzlichen Maßstab des § 556a Abs.1 BGB ab. • Eine derartige Klausel ist nicht per se unwirksam nach §§ 307 ff. BGB, wenn die Ausübung nach billigem Ermessen erfolgt. • Die Prozessfolge: Eine wirksame Klagerücknahme macht ein zuvor ergangenes noch nicht rechtskräftiges Urteil hinsichtlich der zurückgenommenen Klage gegenstandslos. Der Beklagte mietete seit Februar 2009 eine Wohnung; im Mietvertrag war in § 6 Ziffer 6.3 vereinbart, die Vermieterin könne mit der ersten Abrechnung den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festlegen. Die Hausverwaltung (Klägerin zu 1) erstellte für 2010 eine Betriebskostenabrechnung, die Kaltwasser, Abwasser und Müll nach Personen abrechnete und eine Nachforderung von 526,23 € geltend machte. Der Beklagte verlangte stattdessen nach Anwendung des gesetzlichen Maßstabs (§ 556a Abs.1 BGB) ein Guthaben von 258,33 € und erhob Widerklage. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung; in der Berufungsinstanz nahm die Klägerin zu 1 die Klage zurück, wozu der Beklagte zustimmte. Das Berufungsgericht ließ die Berufung des Beklagten zurückweisen; der Beklagte legte Revision ein. • Die Revision hatte hinsichtlich der Klage Erfolg, weil die Klägerin zu 1 ihre Klage im Berufungsrechtszug wirksam zurückgenommen hat und das am Amtsgericht ergangene noch nicht rechtskräftige Urteil insoweit gegenstandslos wurde (§ 269 Abs.3 S.1 ZPO). • Zur materiellen Rechtsfrage entschied der Senat, dass die Vertragsparteien wirksam von § 556a Abs.1 BGB abweichen können: die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Vermieterin zur Festlegung des Umlageschlüssels nach billigem Ermessen ist zulässig. Maßgeblich ist, dass die Abrede eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 556a Abs.1 BGB darstellt. • Wortlaut und Gesetzeszweck des § 556a Abs.1 BGB stehen einer solchen Abdingbarkeit nicht entgegen; § 556a Abs.3 BGB begrenzt nur die einseitige Änderung durch den Vermieter nach den dort genannten Voraussetzungen, nicht aber die Abdingbarkeit des Abs.1. Die vertragliche Klausel ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.2 BGB unwirksam, weil die Ausübung an das Gebot des billigen Ermessens (§§ 315, 316 BGB) gebunden ist. • Die Klägerseite hat die ihr eingeräumte Bestimmungsbefugnis wirksam ausgeübt, indem sie mit der Abrechnung für 2009 den Umlageschlüssel nach Personen verbindlich festlegte; daher steht dem Beklagten das von ihm beanspruchte Guthaben nicht zu. • Prozessuale Korrekturen: Eine Auslegung der Klagerücknahme zugunsten des (früheren) Klägers zu 2 ist nicht geboten; eine nachträgliche Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 ZPO scheidet aus, weil das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerseite nicht berücksichtigt hat und der (frühere) Kläger zu 2 ohne rechtzeitigen Antrag auf Urteilsergänzung aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten über die Klage entschieden hatte; das amtsgerichtliche Urteil ist bezüglich der Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin zu 1 gegenstandslos, weil die Klägerin zu 1 die Klage im Berufungsrechtszug wirksam zurückgenommen hat und der Beklagte zugestimmt hat. Die materielle Prüfung bleibt hingegen insoweit bestehen, dass die vereinbarte einseitige Bestimmung des Umlageschlüssels durch die Vermieterseite wirksam ist und nicht gegen §§ 307 ff. BGB oder § 556a BGB verstößt; deshalb steht dem Beklagten das von ihm begehrte Guthaben nicht zu. Kosten des Revisionsverfahrens und der Vorinstanzen sowie außergerichtliche Kosten sind nach dem Urteil aufzuteilen; die Klägerin zu 1 trägt 2/3, der Beklagte 1/3. Insgesamt verliert der Beklagte mit seinem weitergehenden Rechtsmittel; sein Zahlungs- und Klageabweisungsbegehren gegen die Klägerin zu 1 bleibt im Ergebnis unbegründet, während die Klage selbst durch Rücknahme gegenstandslos wurde.