Beschluss
4 StR 290/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungen nach §111i Abs.2 StPO sind nur tragfähig, wenn eine tatsächliche Grundlage dafür besteht, dass verfallener Taterlös noch wertmäßig im Vermögen des Beschuldigten vorhanden ist.
• Bei unklarem Verbleib abgehobener Bargeldbeträge darf nicht zu Lasten des Angeklagten unterstellt werden, die Beträge seien weiterhin vermögensmäßig vorhanden.
• Die Härtevorschrift des §73c StGB ist im Rahmen der Feststellung nach §111i Abs.2 StPO zu berücksichtigen; ein Verfahrensfehler hierin kann die Aufhebung der Feststellung rechtfertigen.
• Die Aufhebung der Feststellung nach §111i Abs.2 StPO muss nicht auf Dritte ausgeweitet werden, wenn der Rechtsfehler in der Nichtanwendung der Härtevorschrift des §73c StGB liegt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Feststellungen nach §111i Abs.2 StPO bei unklarem Verbleib abgehobener Taterlöse • Die Feststellungen nach §111i Abs.2 StPO sind nur tragfähig, wenn eine tatsächliche Grundlage dafür besteht, dass verfallener Taterlös noch wertmäßig im Vermögen des Beschuldigten vorhanden ist. • Bei unklarem Verbleib abgehobener Bargeldbeträge darf nicht zu Lasten des Angeklagten unterstellt werden, die Beträge seien weiterhin vermögensmäßig vorhanden. • Die Härtevorschrift des §73c StGB ist im Rahmen der Feststellung nach §111i Abs.2 StPO zu berücksichtigen; ein Verfahrensfehler hierin kann die Aufhebung der Feststellung rechtfertigen. • Die Aufhebung der Feststellung nach §111i Abs.2 StPO muss nicht auf Dritte ausgeweitet werden, wenn der Rechtsfehler in der Nichtanwendung der Härtevorschrift des §73c StGB liegt. Die Angeklagten wurden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt. Das Landgericht stellte zugleich fest, dass bestimmte Geldbeträge nicht zum Verfall angeordnet werden, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden (A.: 279.823,97 €; Ay.: 110.390,04 €). Die Angeklagten riefen die Revision ein und rügten materielle und formelle Rechtsfehler, insbesondere zur Frage, ob die genannten Beträge noch wertmäßig in ihrem Vermögen vorhanden seien und ob die Härtevorschrift des §73c StGB zu beachten war. Das Landgericht hatte festgestellt, der Verbleib der abgehobenen Bargeldbestände sei ungeklärt. Die Beträge waren mehrere Jahre vor dem Urteil abgehoben worden; beide Angeklagte konnten wegen Untersuchungshaft keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen. • Die Feststellungen des Landgerichts nach §111i Abs.2 StPO beruhen nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage: Unklarer Verbleib der abgehobenen Bargeldbeträge schließt eine Annahme, die Beträge seien noch wertmäßig im Vermögen der Angeklagten vorhanden, aus. • Es ist zu berücksichtigen, dass die Abhebungen mehr als drei Jahre vor der Urteilsverkündung erfolgten und beide Angeklagten wegen Untersuchungshaft keine dauerhafte Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten; dies spricht gegen die Vermögensfortexistenz der Beträge. • Die Härtevorschrift des §73c Abs.1 StGB ist im Rahmen der nach §111i Abs.2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten; eine Nichtanwendung kann einen Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung der Feststellungen rechtfertigt. • Im konkreten Fall fehlt es an Feststellungen zu Geldanlagen oder Erwerb von Vermögensgegenständen, die die angenommene Vermögensfortexistenz stützen würden. • Die beim Angeklagten Ay. berücksichtigte sichergestellte Kontosumme von 7.691,39 € ist zwar dem Vermögen zuzuordnen, wurde jedoch in die aufzuhebende Gesamtfeststellung einbezogen; der Senat hebt die Feststellung zur einheitlichen erneuten Ermessensausübung auf. • Eine Ausdehnung der Aufhebung auf nicht revidierende Verfallsbeteiligte nach §357 Satz1 StPO ist nicht erforderlich, weil der Rechtsfehler im Unterlassen der Anwendung von §73c StGB liegt und die Entscheidung über Härtefragen individuelle Verhältnisse betrifft. Die Revisionen der Angeklagten führen teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als es über das Absehen von Verfallsanordnungen nach §111i Abs.2 StPO entschieden hat; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrigen Revisionsanträge werden verworfen. Begründend ist festzuhalten, dass die Feststellungen zur vermuteten Vermögensfortexistenz der abgehobenen Taterlöse keine tragfähige tatsächliche Grundlage besitzen und die Berücksichtigung der Härtevorschrift des §73c StGB bei der erneuten Entscheidung erforderlich ist. Daraus folgt, dass die bisherige Feststellung nicht aufrechterhalten werden kann und der Tatrichter vornehmlich prüfen muss, ob und in welchem Umfang von Verfallsanordnungen abzusehen ist.