Entscheidung
V ZR 322/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 322/13 vom 6. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Dar- legung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwer- deführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wor- den sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bishe- rigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Be- gründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung 1 - 3 - des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Be- schwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Re- visionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, aaO, Rn. 12). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.06.2012 - 8 O 63/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 22 U 125/12 -