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Entscheidung

V ZR 59/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 59/14 vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge- bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs- frist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Be- rufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will. Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 1 2 - 3 - EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 – V ZR 69/07, juris, mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, die Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1, die sich durch die Verlegung des Wegerechts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 – V ZR 69/07, juris, Rn. 2). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO deshalb für über- schritten, weil das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung auf 30.000 € da- mit begründet hatte, dass das Interesse der Beklagten zu 1 am Erhalt des 1957 begründeten Wegerechtes im bisherigen Ausübungsbereich mit 30.000 € hin- reichend berücksichtigt sei. Damit ist eine über 20.000 € hinausgehende Be- schwer der Beklagten zu 1 jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, worauf der von ihm angenommene Wert beruht, insbesondere ob es sich an der Wertminde- rung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1 orientiert hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zu einer Verle- gung des Ausübungsbereiches hilfsweise eine Entschädigung von 9.000 € ver- langt und damit selbst ihr Interesse deutlich geringer als das Berufungsgericht bewertet hat. 3 - 4 - 3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerde- verfahren von der von der Beklagten zu 1 geforderten Entschädigung von 9.000 € auszugehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 O 68/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 4 U 226/13 - 4