Entscheidung
PatAnwZ 3/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS P a t A n w Z 3 / 1 4 vom 14. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Prozesskostenhilfe hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 14. November 2014 beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2014 zu behandelnde Bitte des Antragstellers vom 10. Oktober 2014, die Rechtsauffassung des Senats nochmals zu überprüfen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2014 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer beab- sichtigten Klage versagt hatte, zurückgewiesen. Der Antragsteller meint, der Senatsbeschluss verstoße gegen das Willkürverbot und bittet den Senat um Überprüfung seiner Rechtsauffassung. 1 - 3 - II. Der Antragsteller beanstandet keine Gehörsverletzung im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Vielmehr will er den Senat zu einer anderen als der im beanstandeten Beschluss dargelegten Interpretation der Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 (5 B 12/10) und zu ei- ner neuen Entscheidung, und zwar gegebenenfalls zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bewegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gegen- vorstellung des Antragstellers mit diesen Zielen statthaft ist. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat jedenfalls in der Sache keine Veranlas- sung zu einer Änderung seiner Entscheidung. Im Übrigen wäre auch eine - nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 152a VwGO statthafte - Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat weder das Vor- bringen des Antragstellers zur genannten Entscheidung des Bundesverwal- tungsgerichts übergangen noch dessen rechtliches Gehör in sonstiger Weise 2 3 - 4 - verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiter- hin für zutreffend. Kayser Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.03.2014 - PatA-Z 3/13 -