Urteil
I ZR 97/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zunächst ohne Vertretungsmacht angenommenes, strafbewehrtes Unterlassungs- und Verpflichtungsversprechen wirkt durch spätere Genehmigung nicht rückwirkend so, dass Verstöße während der Schwebezeit Vertragsstrafen auslösen.
• Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts wirkt zwar nach § 184 BGB auf den Zeitpunkt des Geschäfts zurück, begründet aber nicht während der Schwebezeit entstandene Leistungspflichten des Geschäftsgegners, insbesondere keine Verwirkung der Vertragsstrafe.
• Ansprüche aus einer Verpflichtungserklärung auf Auskunft und auf Erstattung vertraglich übernommener Abmahnkosten können sich unmittelbar aus der mit Wirkung spätestens seit Klageerhebung wirksam gewordenen Erklärung ergeben.
• Ansprüche auf Verzugszinsen nach § 288 BGB setzen eine Entgeltforderung voraus; Vertragsstrafen und Abmahnkosten sind keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Vertragsstrafen für Verstöße während schwebender Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrags • Ein zunächst ohne Vertretungsmacht angenommenes, strafbewehrtes Unterlassungs- und Verpflichtungsversprechen wirkt durch spätere Genehmigung nicht rückwirkend so, dass Verstöße während der Schwebezeit Vertragsstrafen auslösen. • Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts wirkt zwar nach § 184 BGB auf den Zeitpunkt des Geschäfts zurück, begründet aber nicht während der Schwebezeit entstandene Leistungspflichten des Geschäftsgegners, insbesondere keine Verwirkung der Vertragsstrafe. • Ansprüche aus einer Verpflichtungserklärung auf Auskunft und auf Erstattung vertraglich übernommener Abmahnkosten können sich unmittelbar aus der mit Wirkung spätestens seit Klageerhebung wirksam gewordenen Erklärung ergeben. • Ansprüche auf Verzugszinsen nach § 288 BGB setzen eine Entgeltforderung voraus; Vertragsstrafen und Abmahnkosten sind keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin, Inhaberin einer Gemeinschaftsbildmarke, ließ Bekleidungsstücke im gehobenen Segment vertreiben. Der Beklagte verkaufte 2007 Waren, die ohne Zustimmung der Klägerin mit deren Marke versehen waren. Nach einer Abmahnung gab der Beklagte am 2./3. August 2007 strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab; die Klägervertreter nahmen diese an. Der Beklagte setzte den Vertrieb über ein neu gegründetes Strohmännerunternehmen fort und erzielte erhebliche Umsätze. Die Klägerin klagt auf Zahlung von Vertragsstrafen (insgesamt 324.500 €), einer Vertragsstrafe wegen fehlender Auskunft (20.000 €), Erstattung der Abmahnkosten (2.687,60 €) sowie auf Auskunft. Das Landgericht und das Berufungsgericht verurteilten den Beklagten weitgehend; der BGH hat die Revision des Beklagten teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil zum Teil aufgehoben und zurückverwiesen. • Klagezulässigkeit und Parteifähigkeit: Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt nachgewiesen existent und damit aktivlegitimiert; Online-Handelsregisterauszug und eidesstattliche Versicherung reichten hierzu aus. • Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigungswirkung: War die Annahme der Erklärungen durch die Klägervertreter zunächst vollmachtlos, so führte dies bis zur wirksamen Genehmigung zur schwebenden Unwirksamkeit der Vereinbarung; Verstöße des Beklagten in dieser Schwebezeit begründen keine Vertragsstrafen, weil während der Schwebezeit keine Leistungspflichten des Gegners entstehen (keine Verwirkung nach § 339 Satz 2 BGB). • Vertragsstrafenansprüche: Die nach Feststellungen des Berufungsgerichts liegenden Verstöße vom 24.9.2007 bis 13.2.2008 fielen in die Schwebezeit; daher konnten daraus keine Vertragsstrafenansprüche hergeleitet werden. Eine rückwirkende Verwirkung durch spätere Genehmigung ist rechtsfehlerhaft angenommen worden. • Auskunfts- und Abmahnkostenanspruch: Diese Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus Ziffern der Verpflichtungserklärung, die spätestens mit Klageerhebung wirksam wurde; sie sind nicht von einem Vertragsverstoß in der Schwebezeit abhängig und bleiben bestehen. • Zinsen und Verzugsbeginn: Die Auffassung, Verzugszinsen ab 7.6.2008 schulde der Beklagte, ist rechtsfehlerhaft, da vor Klageerhebung keine Pflicht zur Leistung bestand; außerdem sind Vertragsstrafen und Abmahnkosten keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, weshalb die Annahme eines Zinssatzes von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht zutreffend ist. • Genehmigung durch Klageerhebung: Die Klageerhebung kann unter den gegebenen Umständen als schlüssige Genehmigung zu werten sein; hierfür müssen die objektiven Umstände einen entsprechenden Erklärungswert ergeben, was das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat. • Rechtsfolgen: Das Berufungsurteil war insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Vertragsstrafen und Verzugszinsen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; die Entscheidung über Abmahnkosten und Auskunft bleibt bestehen. Der BGH hat die Revision des Beklagten teilweise stattgegeben: Die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafen (304.500 € und 20.000 €) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen aus 327.187,60 € wurde aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass Verstöße in der Zeit schwebender Unwirksamkeit eines zunächst vollmachtlos angenommenen Unterlassungsvertrags keine Vertragsstrafen nach sich ziehen. Dagegen blieb die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.687,60 € und zur Auskunft aufrecht, weil diese Ansprüche unmittelbar aus der mit Wirkung spätestens seit Klageerhebung wirksam gewordenen Verpflichtungserklärung folgen. Das Berufungsgericht muss nun im neuen Verfahren klären, ob bereits vor den beanstandeten Verletzungshandlungen eine wirksame, den Beklagten strafbewehrt verpflichtende Vereinbarung zustande gekommen ist und gegebenenfalls die Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe prüfen.