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Beschluss

1 StR 114/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kreditbetrug (§265b StGB) erfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber, wenn die Tat im Inland begangen wurde. • Genussrechte sind als Gelddarlehen im Sinne des §265b Abs.3 Nr.2 StGB anzusehen und können somit Kredit im Sinne dieser Vorschrift sein. • Freisprüche wegen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug sind aufzuheben, wenn der Tatrichter die umsatzsteuerliche bzw. subventionsrechtliche Relevanz einer zivilrechtlichen Ausgleichsvereinbarung rechtlich verkannt hat.
Entscheidungsgründe
Kreditbetrug: Anwendbarkeit auf ausländische Genussrechtsgeber; Genussrechte als Kredit • Kreditbetrug (§265b StGB) erfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber, wenn die Tat im Inland begangen wurde. • Genussrechte sind als Gelddarlehen im Sinne des §265b Abs.3 Nr.2 StGB anzusehen und können somit Kredit im Sinne dieser Vorschrift sein. • Freisprüche wegen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug sind aufzuheben, wenn der Tatrichter die umsatzsteuerliche bzw. subventionsrechtliche Relevanz einer zivilrechtlichen Ausgleichsvereinbarung rechtlich verkannt hat. Drei Geschäftsführer einer Produktionsgesellschaft (OD.) schlossen Ende 2005 mit einer in Dublin registrierten PREPS-Gesellschaft eine Genussrechtsvereinbarung; die OD. erhielt rund 12 Mio. Euro Genussrechtskapital. Vorher waren bereits Streitigkeiten mit dem Lieferanten S. über Mängel an 35 Produktionsanlagen und die damit verbundenen Schadenspositionen anhängig; die OD. verfolgte Ausgleichsverhandlungen, die in einer Ausgleichsvereinbarung mündeten. Die Geschäftsführer bestätigten gegenüber der PREPS-Beraterin testierte Jahresabschlüsse und das Ausbleiben wesentlicher Verschlechterungen, verschwiegen aber die Zustellung von Patentklagen; Zahlungen an PREPS erfolgten bis Mitte 2007, dann stellte die OD. Zahlungen ein und es folgte Insolvenzantrag. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Kreditbetrugs, sprach sie jedoch in Teilen von Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Teilfreisprüche ein. • Die Revisionen der Angeklagten gegen die Verurteilungen wegen Kreditbetrugs (§265b StGB) sind unbegründet; die Feststellungen zur Unternehmenseigenschaft der PREPS-Gesellschaft und zur Natur des Genussrechts sind ausreichend. • Der Tatbestand des Kreditbetrugs schützt individuelle Vermögensinteressen von Kreditgebern und erfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber, wenn die Tat im Inland begangen wird (§9 Abs.1 StGB analog). Eine Beschränkung auf inländische Kreditgeber folgt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dessen Entstehungsgeschichte. • Genussrechte sind nach umfassender Auslegung als Gelddarlehen i.S. von §265b Abs.3 Nr.2 StGB einzuordnen: Sie begründen schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse, enthalten Kapitalüberlassung mit Rückzahlungs- bzw. Gewinnbeteiligungselementen und gewähren typischerweise keine Mitverwaltungsrechte wie Gesellschafter. • Die Freisprüche der Strafkammer in den Punkten Umsatzsteuerhinterziehung (§369 UStG i.V.m. §370 AO) und Subventionsbetrug (§264 StGB) sind rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter die umsatzsteuerliche und subventionsrechtliche Relevanz der Ausgleichsvereinbarung verkannt hat; die tatsächliche Erscheinungsform der Zahlung (Minderung des Entgelts versus echter Schadensersatz) ist maßgeblich und nicht die bloße Bezeichnung durch die Parteien. • Bei Anwendung des richtigen Rechtsmaßstabs ergaben die Feststellungen ausreichende Anhaltspunkte, dass die Ausgleichsvereinbarung jedenfalls teilweise Minderung des Kaufpreises bzw. Ermäßigung der Anschaffungskosten bezweckte, was steuerliche bzw. subventionsrechtliche Erklärungspflichten auslösen kann; die Strafkammer hat diese Fragen unzureichend gewürdigt. • Wegen dieser Rechtsfehler hat der Senat die Revisionen der Staatsanwaltschaft in den betreffenden Punkten für begründet erachtet, das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§§ 341, 358 ff. StPO). Die Verurteilungen wegen Kreditbetrugs bleiben bestehen; die Revisionen der Angeklagten werden verworfen, da die Feststellungen zur PREPS-Gesellschaft und zur Qualifikation der Genussrechte als Kredit tragfähig sind. Die Teilfreisprüche der Strafkammer in den Punkten Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug sind hingegen aufgehoben, weil der Tatrichter die umsatzsteuerliche und subventionsrechtliche Bedeutung der Ausgleichsvereinbarung falsch bewertet hat. Die Staatsanwaltschaftsrevision hatte insofern Erfolg; die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittel sind entsprechend zu tragen; die erneute Prüfung soll insbesondere die tatsächliche wirtschaftliche Gestaltung der Ausgleichsleistung und die Frage des Vorsatzes bzw. eines möglichen Verbotsirrtums erneut erörtern.