Entscheidung
IV ZR 348/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 4 8 / 1 4 Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. Oktober 2014 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Novem- ber 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.915,01 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversiche- rung und Schadensersatz. Der Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmo- dell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Fo l- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 erklärte d. VN die Kündigung des Versicherungsvertrags. Der Versiche- rer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf nach § 355 BGB. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 6.915,01 €). Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften zum Schadensersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich des geltend gemachten Schadenser- satzanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sach e an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ers- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN könne auch keinen Schadensersatz verlangen. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zu- gelassen, da der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen eine Vorla- ge an den Gerichtshof der Europäischen Union zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erwogen habe. Diese in den Entscheidungsgründen des Beru- fungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte B e- schränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abge- leiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde lie- gende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht una b- hängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Pr o- 6 7 8 9 - 5 - zessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellu n- gen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ord- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, 10 11 12 13 14 15 - 6 - VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34). bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Wide r- spruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits voll- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 16 17 18 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 O 61/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2011 - 20 U 126/11 - 19