Beschluss
1 StR 212/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Durch einen förmlichen Augenschein während einer Zeugenvernehmung, zu dem der Angeklagte nach § 177 GVG aus dem Saal entfernt war, ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden; dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
• Wurden Augenscheinsobjekte protokollarisch als "in Augenschein genommen" vermerkt, spricht dies für einen förmlichen Augenschein und nicht für bloße Vernehmungsbehelfe; eine nachträgliche Protokollberichtigung ist nicht erfolgt.
• Eine rechtsfehlerhafte Entscheidung über Tateinheit versus selbständige Taten (hier: Waffendelikte) kann zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, wenn der Senat eine Änderung nach § 265 StPO nicht durchführen kann, weil ein Einfluss auf die Verteidigung nicht ausgeschlossen werden kann.
• Eine Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG (unzulässige Wiederherstellung der Öffentlichkeit) kann anfechtbar sein; der Angeklagte kann anfechtungsbefugt sein, auch wenn die Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare Entscheidungen fordert.
• Liegt ein Verfahrensfehler, der die Beweiswürdigung für bestimmte Tatkomplexe (hier: Vergewaltigungen) beeinflusst hat, besteht Aufhebungsbedarf nur für die davon betroffenen Schuldsprüche; andere Schuldsprüche bleiben nur bestehen, wenn ein Einfluss des Fehlers ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen förmlichen Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten und fehlerhafter Würdigung bei Waffendelikten • Durch einen förmlichen Augenschein während einer Zeugenvernehmung, zu dem der Angeklagte nach § 177 GVG aus dem Saal entfernt war, ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden; dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Wurden Augenscheinsobjekte protokollarisch als "in Augenschein genommen" vermerkt, spricht dies für einen förmlichen Augenschein und nicht für bloße Vernehmungsbehelfe; eine nachträgliche Protokollberichtigung ist nicht erfolgt. • Eine rechtsfehlerhafte Entscheidung über Tateinheit versus selbständige Taten (hier: Waffendelikte) kann zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, wenn der Senat eine Änderung nach § 265 StPO nicht durchführen kann, weil ein Einfluss auf die Verteidigung nicht ausgeschlossen werden kann. • Eine Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG (unzulässige Wiederherstellung der Öffentlichkeit) kann anfechtbar sein; der Angeklagte kann anfechtungsbefugt sein, auch wenn die Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare Entscheidungen fordert. • Liegt ein Verfahrensfehler, der die Beweiswürdigung für bestimmte Tatkomplexe (hier: Vergewaltigungen) beeinflusst hat, besteht Aufhebungsbedarf nur für die davon betroffenen Schuldsprüche; andere Schuldsprüche bleiben nur bestehen, wenn ein Einfluss des Fehlers ausgeschlossen ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer Straftaten, darunter zwei Vergewaltigungen, vielfältiger Waffendelikte, Sachbeschädigung und Körperverletzung, zu vier Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Während einer Hauptverhandlungssitzung wurde der Angeklagte nach rechtswidrigem Verhalten gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt. In seiner Abwesenheit nahm das Gericht Lichtbilder der Wohnung der Zeugin B. "in Augenschein"; diese Bilder wurden in den Urteilsgründen mehrfach zur Beweiswürdigung herangezogen. Der Angeklagte wurde über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage informiert, die tatsächliche Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aber nicht in seiner Anwesenheit wiederholt. Ferner gab es Verfahrensfragen zur Ausschließung und Wiederherstellung der Öffentlichkeit nach § 171b GVG. Der Angeklagte rügte Verfahrens- und materiell-rechtliche Fehler durch Revision beim Bundesgerichtshof. • Abwesenheit bei förmlichem Augenschein: Die Sitzungsniederschrift beweist, dass die Lichtbilder "in Augenschein genommen" wurden; damit handelte es sich nicht nur um Vernehmungsbehelfe und ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt, was den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt. • Keine Protokollberichtigung: Es erfolgte keine zulässige nachträgliche Berichtigung des Protokolls; die eindeutige Formulierung der Niederschrift und die mehrfachen Verweise im Urteil belegen die Bedeutung der Augenscheinnahme für die Beweiswürdigung. • Auswirkung auf die Vergewaltigungswürdigung: Weil das Landgericht die Lichtbilder bei der Beurteilung der Vergewaltigungstatbestände verwendet hat, ist das Urteil in diesen Punkten durch den Verfahrensfehler betroffen und aufzuheben. • Öffentlichkeit nach § 171b GVG: Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit erfolgte ohne formelle Entscheidung des Gerichts; der Senat hält eine Anfechtungsbefugnis des Angeklagten für gegeben und erkennt einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG an, dessen Tragweite offen bleiben kann. • Waffendelikte und Tateinheit: Die Verurteilung wegen der Waffendelikte war materiell-rechtlich fehlerhaft, weil das Landgericht irrtümlich drei selbständige Taten anstatt Tateinheit nach § 52 StGB angenommen hat; eine Änderung durch den Senat scheidet wegen § 265 StPO aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Hinweis die Verteidigungsstrategie beeinflusst hätte. • Teilaufhebung und Zurückverweisung: Die Verfahrens- und Sachrügen führen dazu, die betreffenden Schuldsprüche und die Anordnung der Unterbringung aufzuheben; andere Punkte bleiben unberührt, soweit ein Einfluss des Fehlers ausgeschlossen werden kann, ansonsten ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.12.2013 wird aufgehoben insoweit, als die Verurteilungen wegen der beiden Vergewaltigungen, die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hiervon betroffen sind, weil ein förmlicher Augenschein mit Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in seiner Abwesenheit stattfand (Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO). Zudem sind die Verurteilungen wegen der Waffendelikte aus materiell-rechtlichen Gründen nicht tragfähig, weil das Gericht Tateinheit hätte feststellen müssen; eine ersetzende Entscheidung durch den Senat scheidet aus (§ 265 StPO). In Bezug auf die Öffentlichkeit besteht darüber hinaus ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, der anfechtbar ist. Insgesamt wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.