Leitsatz
IX ZB 16/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 1 6 / 1 4 vom 20. November 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzver- fahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in die- sem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. November 2014 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Beschlüsse des Amtsge- richts Duisburg vom 27. März 2013 und 15. November 2013 ab- geändert. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten wird abge- lehnt. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 238 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2013 stimmte das Insolvenzgericht bei angemeldeten Forderungen von über 400.000 € und einer Masse von fast 1 - 3 - 21.000 € der Schlussverteilung zu. Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner im März 2013 die Restschuldbe- freiung an. Gleichzeitig hat es dem Schuldner die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten gestundet. Die sofortige Beschwerde des Be- zirksrevisors bei dem Landgericht gegen den Stundungsbeschluss hat das Be- schwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerde- gericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse, mit der diese die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 2 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten lä- gen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Das Einkommen des Schuldners über- steige den pfändungsfreien Betrag nicht. Auf die vom Insolvenzverwalter auf Bitten des Insolvenzgerichts vorsorglich gebildete Rückstellung aus der Masse könne zum Bestreiten der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfah- renskosten nicht zurückgegriffen werden, weil diese nicht habe gebildet werden dürfen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 - 4 - a) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter aus der Masse eine Rückstel- lung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten bilden muss und wegen einer solchen Rückstellung die Stundung der in der Wohlver- haltensperiode anfallenden Verfahrenskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781) ausscheidet, ist streitig. Einerseits wird vertreten, der Insolvenzverwalter habe, wenn bei Been- digung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichten, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken, bei der Schluss- verteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. In diesem Fall sei die Stundung der Verfahrenskosten ausge- schlossen (AG Duisburg, NZI 2003, 508; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 7 T 282/04, nv; LG Essen, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 16a T 40/05, nv). Andererseits wird vertreten, die Bildung einer solchen Rück- stellung im Hinblick auf in der Wohlverhaltensperiode anfallende Verfahrens- kosten sei ausgeschlossen; deswegen könne für diese nicht auf die Masse zu- rückgegriffen werden, sondern dem Schuldner seien die in diesem Abschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu stunden, wenn die Voraussetzungen des § 4a InsO im Übrigen vorlägen (LG Kleve, ZInsO 2006, 1002; Jaeger/Meller- Hannich, InsO, § 196 Rn. 17; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 292 aF Rn. 6; Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl., § 196 Rn. 29). b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Antrag des Schuldners, ihm die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO zu stunden, ist abzulehnen. Zwar steht zu erwarten, dass die aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Wohlver- haltensperiode zu erwartenden Einkünfte nicht ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt entstehenden Kosten zu decken, weil der Schuld- 5 6 - 5 - ner voraussichtlich nur ein monatliches Einkommen unter dem Pfändungsfrei- betrag beziehen wird. Doch reicht das Vermögen des Schuldners nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO dennoch aus, die gesamten Verfahrenskosten zu decken. Die vereinnahmte Masse genügt, um die Kosten des Eröffnungsverfah- rens und des eröffneten Verfahrens und die Masseverbindlichkeiten zu beglei- chen. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auf Bitten des Insolvenzge- richts eine Rückstellung in Höhe der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode zu erwartenden Verfahrenskosten (238 €) gebil- det und angekündigt, diesen Betrag bei der Schlussverteilung zurückzubehal- ten. Deswegen ist auch die Berichtigung dieser erst nach Aufhebung des Insol- venzverfahrens entstehenden Verfahrenskosten, nämlich die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV, aus dem Vermögen des Schuldners gesichert. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts kann zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenz- verfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten auf die vereinnahmte und auch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 InsO ff ausreichende Masse zurückgegriffen werden. aa) Der Wortlaut der Insolvenzordnung sieht allerdings keine Rückstel- lung aus der Masse für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohl- verhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten vor. (1) Nach § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insol- venzverfahrens vorweg zu berichtigen. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insol- venzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dazu gehören 7 8 9 - 6 - auch die Kosten des nach § 313 InsO aF im vereinfachten Verfahren bestellten Treuhänders (HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 12), nicht jedoch die in der Treuhandperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anfallende Vergü- tung des Treuhänders nach § 293 InsO, weil sie erst nach Aufhebung des In- solvenzverfahrens entsteht (HK-InsO/Lohmann, aaO; MünchKomm- InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 54 Rn. 48a). Die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten sollen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO vielmehr aus den Einnahmen aufgrund der Abtretung der Dienstbezüge und aus sonstigen Leistungen des Schuldners (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Dritter beglichen werden. Ausschüttungen an die Gläubiger in diesem Verfahrensabschnitt erfolgen in den Verfahren, in denen dem Schuldner die Verfahrenskosten nach §§ 4a ff InsO gestundet worden sind, erst dann, wenn die gesamten gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind, also neben der in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten auch die, die im Insolvenz- verfahren nicht aus der Masse zurückgeführt werden konnten (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 401; vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 22). Darüber hinaus hat der Treuhän- der auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO). (2) Das Insolvenzverfahren ist auf eine schnelle Bereinigung der Vermö- genslage des Schuldners und eine möglichst zeitnahe Beteiligung der Insol- venzgläubiger an den erzielten Verwertungserlösen ausgerichtet (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 210/58, BGHZ 31, 337, 341; Nerlich/ Römermann/Westphal, InsO, 2013, § 196 Rn. 2). Der Insolvenzverwalter muss 10 11 - 7 - daher in der Schlussverteilung die gesamte verwertete Masse nach Abzug der Masseverbindlichkeiten (§§ 53 InsO ff) an die Insolvenzgläubiger ausschütten, sobald feststeht, dass die Masseverwertung abgeschlossen ist (§ 196 Abs. 1 InsO; Jaeger/Meller-Hannich, aaO § 196 Rn. 1, 14). Bei bestrittenen, noch nicht festgestellten Forderungen ist unter den Vo- raussetzungen des § 189 Abs. 1 und 2 InsO der auf diese Forderungen entfal- lende Teil bei der Schlussverteilung zurückzubehalten. Ebenso wird nach § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO der auf eine aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil zurückbehalten. Nach § 198 InsO werden diese Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückbehalten werden, bei einer geeigneten Stelle, etwa auch auf einem Sonderanderkonto des Insolvenzverwalters (HK-InsO/Depré, aaO § 198 Rn. 1), hinterlegt. Werden hinterlegte Beträge nach der Schlussver- teilung frei, weil im Falle von § 191 InsO die Bedingung ausfällt oder im Falle von § 189 InsO der Gläubiger den Prozess verliert, kommt es nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Nachtragsverteilung für diese Beträge (Jaeger/Meller- Hannich, aaO § 198 Rn. 12). Weitere Gründe, die eine Zurückhaltung von Mas- seerlös in der Schlussverteilung rechtfertigen, benennt die Insolvenzordnung nicht. (3) Nach § 200 Abs. 1 InsO beschließt das Insolvenzgericht die Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Aufhebung darf daher erst nach dem Vollzug der Schlussverteilung stattfinden, mithin erst, wenn der Insolvenzverwalter die gesamte Masse entweder an die Insolvenzgläubiger (§§ 187 ff InsO) oder den Schuldner (§ 199 InsO) verteilt oder Massebestandteile nach § 198 InsO hinterlegt hat. Das Insolvenzgericht hat den Vollzug der Schlussverteilung noch zu überwachen. Die Schlussvertei- 12 13 - 8 - lungsmasse unterliegt bis zur Verfahrensbeendigung dem Insolvenzbeschlag (Jaeger/Meller-Hannich, aaO § 200 Rn. 2, 4). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner so- wohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner bedeutet in tatsächlicher Hinsicht auch eine Rückgabe der Masse; der Verwalter hat also dafür Sorge zu tragen, dass dem Insolvenzschuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen - soweit nicht verwertbar - auch tatsächlich zurückgegeben wird (Jaeger/Meller- Hannich, aaO § 200 Rn. 13, 15). Der Schuldner erlangt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis jedoch nicht für Gegenstände zurück, die einer Nach- tragsverteilung vorbehalten sind, weil insoweit der Insolvenzbeschlag fortbe- steht und der Verwalter verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt (Jae- ger/Meller-Hannich, aaO § 200 Rn. 16). Entsprechendes gilt für die nach § 198 InsO hinterlegten Geldbeträge; diese gehören nach wie vor zur Insolvenzmasse und stehen gegebenenfalls für eine Nachtragsverteilung zur Verfügung (HK- InsO/Depré, aaO § 198 Rn. 1). Danach ist in der Insolvenzordnung zwar gere- gelt, dass durch die Einkünfte in der Wohlverhaltensperiode neben den in die- sem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu begleichen sind, nicht jedoch der umgekehrte Fall, in dem Masse zur Begleichung der erst in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten vorhanden ist. bb) Doch ergibt sich das Recht, aber auch die Pflicht des Insolvenzver- walters, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperio- de anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO 14 15 - 9 - und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigte Masse zu bilden, aus einer Analogie zu § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO, wenn vorauszu- sehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirt- schafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können. (1) Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungs- absicht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 13. November 2001, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, WM 2009, 1896 Rn. 14; Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, NZI 2010, 399 Rn. 10; Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13 WM 2014, 2094 Rn. 14). Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18). Eine solche planwidrige Gesetzeslücke ist gegeben. Der Gesetzgeber wollte bei Regelung der Verfahrenskostenstundung sicherstellen, dass aus der Masse und den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge der Abtre- tungserklärung erfolgten Einkünften des Schuldners vorrangig die gesamten Verfahrenskosten beglichen werden sollten. In der Gesetzesbegründung ist da- zu ausgeführt, nach der Konzeption der in §§ 4a ff InsO neu entwickelten Stun- dungslösung solle ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen, wenn der Schuld- ner auch unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuer- werbs (während der gesamten Entschuldungsphase) nicht in der Lage sei, die 16 17 - 10 - Verfahrenskosten abzudecken (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BT- Drucks. 14/5680 S. 28 zu Nummer 16; Pick, Plenarprotokoll 14/164 des Deut- schen Bundestages, 164. Sitzung vom 5. April 2001, Seite 16094 D). Gesehen wurde allerdings nur der Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO zu begleichen (Harten- bach, Plenarprotokoll 14/179 des Deutschen Bundestages, 179. Sitzung vom 28. Juni 2001, Seite 17685): Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung werde das Insolvenzverfahren aufgehoben, so dass der Vorrang der Masse- gläubiger nach § 53 InsO nicht mehr gelte. Da das Restschuldbefreiungsverfah- ren eng mit dem Insolvenzverfahren verknüpft sei und von insolvenzrechtlichen Grundsätzen geprägt werde, sei es gerechtfertigt, das Vorwegbefriedigungs- recht der Massegläubiger aus § 53 InsO hinsichtlich der gestundeten Verfah- renskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverhal- tensperiode anzuwenden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ände- rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BT- Drucks. 14/5680 aaO). Nicht erkannt und deswegen auch nicht geregelt hat der Gesetzgeber den umgekehrten Fall, dass aus der Masse die erst später anfal- lenden Verfahrenskosten beglichen werden können. (2) Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbe- stand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11 mwN; vom 18 19 - 11 - 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14). Der zu beurteilen- de Sachverhalt - das Zurückbehalten der erst in der Wohlverhaltensperiode an- fallenden Verfahrenskosten bei der Schlussverteilung der Masse - ist in rechtli- cher Hinsicht mit den in § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Fällen geregelten Sachverhalten vergleichbar. Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, NJW 2006, 2997 Rn. 22; Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 18). So sind nach § 209 Abs. 1 InsO bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit zu- vörderst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen; dies gilt auch für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 13) und für Neumassegläubiger, wenn diese aus der freien Masse nicht befriedigt werden können, ohne dass daneben die Kosten des In- solvenzverfahrens gedeckt sind (BGH, aaO Rn. 22, 24). Der Insolvenzverwalter hat bei eingetretener oder voraussichtlicher Masseunzulänglichkeit die Til- gungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO unabhängig davon einzuhalten, wann er die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 14). § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatskas- se nur, wenn die Kosten des Verfahrens(-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet wurden und die Insolvenzmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht ausreicht. Nach § 293 Abs. 2 InsO gilt dies für den Treuhänder entspre- chend. Selbst in der Wohlverhaltensperiode sind die gestundeten Verfahrens- kosten aus allen Verfahrensabschnitten vorrangig zu befriedigen. Damit liegt der Regelung der Kostenstundung das gesetzgeberische Konzept zugrunde, 20 - 12 - dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 22 f). Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, in der Schlussverteilung vereinnahmte Insolvenzmasse auch insoweit an die Gläubiger auszuschütten, als sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldner voraussichtlich benötigt wird, um die in der Wohlverhaltensperiode entstehen- den Verfahrenskosten zu begleichen. Der Gesetzgeber hätte unter Zugrundele- gung der zu § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Interessenabwägung für die Schlussverteilung eine entsprechende Regelung getroffen, durch die sicherge- stellt worden wäre, dass die erst in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten durch vorhandene Insolvenzmasse beglichen werden, wenn die in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners die Verfahrenskosten nicht decken. Dazu hätte er entsprechend § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 InsO angeordnet, dass für diese künftig entstehen- den Verfahrenskosten im Rahmen der Schlussverteilung eine Rückstellung zu bilden ist und die Beträge zu hinterlegen sind, sofern die Gefahr besteht, dass der Schuldner die künftig entstehenden Verfahrenskosten nicht wird begleichen können. III. Da die Voraussetzungen einer Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO danach nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor- 21 22 - 13 - liegen, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 27.03.2013 - 62 IN 183/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 7 T 191/13 -