Beschluss
IX ZB 56/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzgläubiger ist nur befugt, im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO (a.F.) zu beantragen, wenn er seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat.
• Die bloße Tatsache, dass die Schuldnerin eine Forderung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, ändert nichts an der Antragsbefugnis des nicht angemeldeten Gläubigers.
• Wird eine Entscheidung wegen Rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vom originären Einzelrichter getroffen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen, muss das Verfahren an das Kollegium übertragen werden; unterlassene Übertragung führt zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung.
• Die gesetzliche Regelung des § 290 Abs. 1 InsO wurde durch späteren Gesetzgeberesakt (1.7.2014) an die Rechtsprechung angepasst und verlangt nun ausdrücklich die Anmeldung der Forderung durch den antragstellenden Insolvenzgläubiger.
Entscheidungsgründe
Antragsberechtigung zur Versagung der Restschuldbefreiung nur bei Forderungsanmeldung • Ein Insolvenzgläubiger ist nur befugt, im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO (a.F.) zu beantragen, wenn er seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat. • Die bloße Tatsache, dass die Schuldnerin eine Forderung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, ändert nichts an der Antragsbefugnis des nicht angemeldeten Gläubigers. • Wird eine Entscheidung wegen Rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vom originären Einzelrichter getroffen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen, muss das Verfahren an das Kollegium übertragen werden; unterlassene Übertragung führt zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung. • Die gesetzliche Regelung des § 290 Abs. 1 InsO wurde durch späteren Gesetzgeberesakt (1.7.2014) an die Rechtsprechung angepasst und verlangt nun ausdrücklich die Anmeldung der Forderung durch den antragstellenden Insolvenzgläubiger. Die Schuldnerin erkannte 1997 eine Forderung an. Sie beantragte am 25.7.2011 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und nannte in ihrem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die betreffende Forderung nicht. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren am 19.8.2011 im schriftlichen Verfahren. Der betroffene Gläubiger meldete seine Forderung nicht an, erfuhr später vom Verfahren und stellte im Schlusstermin einen Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht wiesen den Antrag bzw. die Beschwerde der Schuldnerin zurück. Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof zuließ und zur Entscheidung über die Rechtsfragen heranzog. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und begründet die Aufhebung sowie Zurückverweisung. • Besetzungsfehler: Hat der originäre Einzelrichter die Rechtssache als rechtsgrundsätzliche Bedeutung eingestuft und zugleich selbst entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, hätte er das Verfahren an das Kollegium übertragen müssen; unterlassene Übertragung führt zur Aufhebung wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG. • Antragsbefugnis nach § 290 Abs. 1 InsO a.F.: Nach gefestigter Rechtsprechung sind nur Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben, befugt, im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen; die Teilnahme am Verfahren begründet die Antragsberechtigung. • Keine Ausnahme bei Unterbleiben der Anmeldung: Ob das Unterbleiben der Anmeldung vom Schuldner verschuldet wurde, ist für das Antragsrecht der nicht angemeldeten Forderung unerheblich; nicht angemeldete Gläubiger können ihre Ansprüche allenfalls im streitigen Verfahren (z.B. § 826 BGB) verfolgen. • Anmeldung im Schlusstermin möglich: Ein bislang nicht am Verfahren beteiligter Gläubiger kann seine Forderung noch im Schlusstermin anmelden und sich damit Verfahrensbeteiligter stellen; hat der Gläubiger dies nicht getan, fehlt das Antragsrecht. • Folgen unrichtiger Angaben im Verzeichnis: Die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Angabe durch die Schuldnerin beeinträchtigt nicht die Beschränkung der Antragsbefugnis; andere Insolvenzgläubiger, die angemeldet sind, können jedoch die Versagung beantragen. • Gesetzesänderung: Mit Wirkung vom 1.7.2014 wurde § 290 Abs. 1 InsO angepasst und ausdrücklich auf die Anmeldungsanforderung des antragstellenden Insolvenzgläubigers abgestellt, womit die Rechtsprechung gesetzlich bestätigt wurde. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Verden auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht. Die Aufhebung erfolgte sowohl wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts (der Einzelrichter hätte an das Kollegium zu übertragen) als auch deswegen, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht berechtigt war, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, weil er seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatte. Damit fehlt dem antragstellenden Gläubiger das notwendige Verfahrensbeteiligtenmerkmal nach § 290 Abs. 1 InsO a.F.; Ansprüche des Gläubigers bleiben gegebenenfalls in einem gesonderten streitigen Verfahren (z.B. wegen sittenwidriger Schädigung). Die Sache ist zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen; der Streitwert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.