Entscheidung
V ZB 20/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/14 vom 20. November 2014 in der Rücküberstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 10. Dezember 2013 und der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivil- kammer - vom 22. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rech- ten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 9. Dezember 2013 ohne gültige Ausweispapiere nach Deutschland ein und wurde von den Beamten der beteiligten Behörde 1 - 3 - festgenommen. Eine Recherche im EURODAC-Register ergab, dass der Be- troffene in Österreich und in Ungarn Asyl beantragt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Be- troffenen am 10. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von höchstens acht Wochen angeordnet, die in der Justizvollzugsan- stalt Nürnberg vollzogen worden ist. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolg- los geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn am 23. Januar 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und ihrer Aufrechterhaltung durch das Be- schwerdegericht festzustellen. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmit- tel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Beschwerdegericht meint, die formalen Voraussetzungen der Haft hätten vorgelegen. Gegen den Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sei nichts einzuwenden. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit einem An- trag nach § 62 FamFG statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9), form- und fristgerecht erhoben (§ 71 FamFG) und auch sonst zulässig. Der Schreibfehler bei der Angabe des Na- mens des Betroffenen und die fehlende Angabe seines jetzigen Aufenthalts än- 2 3 4 5 - 4 - dern daran entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde nichts (vgl. näher Se- nat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, Rn. 5, zur Veröffentli- chung bestimmt). 2. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten ver- letzt, weil die Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und damit unter Verlet- zung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszu- legenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen worden ist. a) Die richtlinienkonforme Unterbringung hat das Rechtsbeschwerdege- richt unabhängig von einer Rüge des Betroffenen zu prüfen, weil dies eine ma- terielle Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft betrifft und weil die gebotene möglichst wirksame Anwendung des Rechts der Union (effet utile) anders nicht zu erreichen ist. Die Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht zur Disposition des Betroffenen oder anderer Beteiligter (EuGH, Ur- teil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 144/12, juris Rn. 6). b) Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Siche- rungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vor- gaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20, insoweit nicht in NVwZ 2014, 166 und vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5). Diese Vorausset- zungen liegen hier vor. 6 7 8 - 5 - aa) Nach dem für die Haft des Betroffenen maßgeblichen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. November 2013 (F 5 - 4431 E - VIIa - 4599/13) war Haft zur Sicherung von Abschiebung und Zurückschie- bung im Freistaat Bayern ab dem 25. November 2013 in der Justizvollzugsan- stalt Mühldorf am Inn zu vollziehen, in der keine Strafgefangenen mehr unter- gebracht sind. Allerdings waren nach diesem Erlass Betroffene bei Erschöpfung der Kapazität dieser Einrichtung nicht in einer anderen speziellen Einrichtung für Abschiebungshaft unterzubringen, sondern in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg, in der auch Strafhaft vollzogen wird. Diese Art der Unterbringung steht mit den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang. Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft darf nicht schon dann in einer gewöhnlichen Justizvollanstalt vollzogen werden, wenn die Kapa- zitäten in dem betreffenden Bundesland erschöpft sind, sondern erst, wenn auch keine Möglichkeit besteht, den Betroffenen in einer speziellen Abschie- bungshafteinrichtung eines anderen Bundeslandes unterzubringen (EuGH, Ur- teil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-473/13 und C-514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform einschränkend auszulegen (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 8). bb) Die rechtswidrige Unterbringung des Betroffenen war hier schon deshalb absehbar, weil sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde ergab, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg vollzogen werden sollte. 9 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 10.12.2013 - XIV 48/13 B - LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 22.01.2014 - 42 T 63/14 - 11