Beschluss
V ZB 204/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtsbeschwerdefähigen Beschlüssen müssen die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen enthalten sein.
• Fehlen diese Feststellungen, kann die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
• Einspeisevergütungen aus einer Photovoltaikanlage können Teil der Berechnungsgrundlage für die Zwangsverwaltervergütung sein, wenn sie dem Verwaltungsobjekt zuzuordnen sind.
• Ist an dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht für eine Dach-Photovoltaikanlage eingeräumt, sind daraus erzielte wiederkehrende Erträge grundsätzlich in die Vergütungsberechnung einzubeziehen (entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 ZwVwV).
Entscheidungsgründe
Fehlende tatsächliche Feststellungen führen zur Zurückverweisung; Einspeisevergütung kann Vergütungsgrundlage sein • Bei rechtsbeschwerdefähigen Beschlüssen müssen die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen enthalten sein. • Fehlen diese Feststellungen, kann die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. • Einspeisevergütungen aus einer Photovoltaikanlage können Teil der Berechnungsgrundlage für die Zwangsverwaltervergütung sein, wenn sie dem Verwaltungsobjekt zuzuordnen sind. • Ist an dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht für eine Dach-Photovoltaikanlage eingeräumt, sind daraus erzielte wiederkehrende Erträge grundsätzlich in die Vergütungsberechnung einzubeziehen (entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 ZwVwV). Der Zwangsverwalter hatte seine Vergütung für die Zeit vom 1.7.2012 bis 31.8.2013 festsetzen lassen. Der Insolvenzverwalter (Beteiligter zu 2) rügte, die Einspeisevergütungen einer Aufdach-Photovoltaikanlage dürften nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen, weil die Anlage nicht zum Grundstück gehöre. Das Landgericht hielt die Anlage für Zubehör des zu versteigernden Grundstücks und wies die Beschwerde zurück. Der Beteiligte zu 2 legte Rechtsbeschwerde ein. Das Beschwerdegericht führte in seinem Beschluss jedoch nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen, zum Inhalt des Zwangsverwaltungsbeschlusses und zum Hintergrund von Errichtung und Betrieb der Anlage aus. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtsbeschwerde und hob den angegriffenen Beschluss auf. • Formelle Anforderung: Rechtsbeschwerdefähige Beschlüsse müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben; das Rechtsbeschwerdegericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). • Fehlende Feststellungen: Das Beschwerdegericht hat lediglich auf den amtsgerichtlichen Beschluss und auf Vorbringen verwiesen, ohne Eigentumsverhältnisse, den konkreten Gegenstand der Zwangsverwaltung oder Hintergrund des Anlagenbetriebs festzustellen. Dadurch war eine rechtliche Überprüfung durch den Senat nicht möglich; eine pauschale Verweisung auf die Akten ist unzulässig. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender tatsächlicher Darlegungen sind die Gründe im zivilprozessualen Sinne nicht gegeben; dies begründet einen Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung nach sich zieht. • Materiell-rechtliche Erwägung: Soweit die tatsächlichen Feststellungen ergeben sollten, dass dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht am Dach für die Photovoltaikanlage zusteht, ist dieses nach § 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme umfasst. Dann hat der Zwangsverwalter die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht einzuziehen. • Anwendung auf Vergütung: Wenn die Schuldnerin Mieteinnahmen oder Einspeisevergütungen für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom erhält, sind diese wiederkehrenden Erträge in die Bemessungsgrundlage für die Zwangsverwaltervergütung einzubeziehen; § 18 Abs. 1 ZwVwV ist entsprechend anzuwenden. • Verfahrenshinweis: Die Zurückverweisung ermöglicht dem Beschwerdegericht, die Sache unter Berücksichtigung vorliegender Unterlagen und der Rechtsbeschwerdebegründung neu aufzuarbeiten; eine sofortige Kostenentscheidung ist nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der angegriffene Beschluss die für eine rechtliche Überprüfung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen vermissen ließ. Es bleibt offen, ob die Einspeisevergütungen in die Vergütungsbemessung einfließen; dies hängt von den bei erneuter Entscheidung festzustellenden Eigentums- und Nutzungsverhältnissen, insbesondere einem etwaigen Sondernutzungsrecht für das Dach, sowie davon ab, ob die Schuldnerin selbst Ansprüche auf Einspeisevergütungen hat oder diese als Mieteinnahmen zu qualifizieren sind. Sind die Einspeisevergütungen dem Verwaltungsobjekt zuzuordnen, rechtfertigt dies ihre Einbeziehung in die Zwangsverwaltervergütung unter Anwendung von § 18 Abs. 1 ZwVwV. Das Beschwerdegericht hat insoweit den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Vergütungsfestsetzung entsprechend neu zu prüfen.