Entscheidung
NotZ (Brfg) 6/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
18Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6/14 vom 24. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen endgültiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notar- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2014 zuzulas- sen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der 1955 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen; im Oktober 1997 wurde er zum Notar mit Amtssitz in Lüneburg bestellt. Mit Be- scheid vom 9. August 2012 enthob ihn der Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 30. Januar 2013 ab und ließ die Berufung dagegen nicht 1 - 3 - zu. Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) ab- gelehnt. Der Beklagte enthob den Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2013 we- gen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) endgültig seines Amtes. Zur Begründung verwies er auf die Gründe des Be- scheides zur vorläufigen Amtsenthebung und auf die Gründe des vorgenannten Urteils des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Er beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zu- zulassen. B. Der Antrag ist unbegründet. I. Es stehen weder die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts noch die des erkennenden Senats in Frage. Insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren über die vorübergehende Amtsenthebung - die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und nunmehr auch des Bundesgerichtshofs rügt, bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Wie sich aus seinen Ausfüh- rungen zu § 111 BNotO ergibt, hält der Kläger, rechtlich zutreffend, diese Rege- lung für eine abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch nach seiner Rechtsauffassung ist damit der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 3) nicht ausgegangen werden. 2. Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des Klägers, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, Be- schluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5). Verfassungsrechtli- che Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentli- chen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ(B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit). 3. Angesichts dessen sind die von dem Kläger aufgeworfenen Rechts- fragen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlan- desgerichts in verwaltungsrechtlichen Notarsachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO auch für diejenigen Konstellationen geklärt, in denen der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts als die Dienstaufsicht über die Notare führen- de Behörde gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO den Notar (endgültig) seines Am- 7 8 9 - 5 - tes enthebt. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO besteht damit nicht. II. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO greift nicht ein. 1. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs unter Berücksichtigung der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO einen Verfah- rensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (Dietz in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 51 aE). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche jedoch ohne Rechtsfehler abgelehnt wor- den. Der Kläger stützt sich für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter jeweils allein auf deren Zugehörigkeit zu dem Gericht, dessen Präsident zugleich der in diesem Verfahren Beklagte ist. Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvor- eingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). Umstände, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt, hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarse- nats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Ge- richts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom 10 11 12 - 6 - 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). Dementsprechend sind die Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht erfolglos geblieben. 2. Ein den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO stützender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der münd- lichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dieser Antrag stützte sich auf ein Befangenheitsgesuch gegen den notariellen Beisitzer des Senats. Nachdem dieser Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, lag nach Maßgabe der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO ersichtlich kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger ist selbst nicht mehr von einer Befangenheit des vormals abgelehnten Richters ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochte- nen Urteils zu Gliederungsziffer IV. verwiesen. III. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur- teils - liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulas- sungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne er- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. No- vember 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Zweifel an der Richtig- 13 14 15 - 7 - keit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulas- sungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40). Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für gegeben erachtet. Es hat die vorgenannte Vor- schrift nach Maßgabe der Auslegung durch den Senat angewendet. 1. Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ausgeführt (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14): "Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungs- ansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi- cherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschafts- führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hin- nehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maß- 16 17 - 8 - nahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist fer- ner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsur- teil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbe- schluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachverhalts- feststellungen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgrei- fende Rügen nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem Jahr 2000 Gläubiger des Klägers in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter For- derungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des Klägers. Auch wenn, wie das Oberlandesgericht weitgehend berück- sichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier dieser Fälle insgesamt (…) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise unzulässig (…) gewe- sen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des Klägers in jüngerer Zeit in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen. Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers ledig- lich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwunde- nen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschafts- - 9 - führung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen An- haltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsent- hebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthe- bung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b ande- rerseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusam- menhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur ver- einzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar- stellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässig- keit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ju- ris Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (…) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15). Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des Klägers erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weite- res zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger - 10 - wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es ei- ne mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen an- kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11). Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Ober- landesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Re- gel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des No- tars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maß- nahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er et- wa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidri- gen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gera- de an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Ver- wahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden - 11 - normiert (st. Rspr. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsge- richt bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirt- schaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend kon- kretisiert." Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte da- für, dass im Rahmen des Verfahrens der endgültigen Amtsenthebung neue Ge- sichtspunkte hervorgetreten sind, die zu einer abweichenden Beurteilung der jetzigen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Amtsenthebung des Klägers führen könnten. Angesichts des über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren festgestellten Geschäftsgebarens des Klägers mit mehr als vierzig Voll- streckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen ihn besteht selbst unter Berück- sichtigung der seit dem Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung eingetre- tenen Entwicklung weiterhin die generelle Gefahr für die Interessen der Recht- suchenden. Dabei hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es der Kläger trotz der von ihm behaupteten geordneten 18 - 12 - wirtschaftlichen Verhältnisse immer wieder und über einen langen Zeitraum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Gerade deswegen hat es seinem Versprechen zukünftiger Verhaltensänderung wegen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Bedeutung zugemessen. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht um- fassende und sorgfältige Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung angestellt. Insbesondere durfte und musste auch insoweit das bisherige Verhalten des Klägers, der trotz zahlreicher Warnungen vor berufs- rechtlichen Konsequenzen des Umgangs mit Zahlungsverlangen von Gläubi- gern sein diesbezügliches Verhalten nicht nachhaltig geändert hat, berücksich- tigt werden. 19 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - Not 4/13 20