Entscheidung
X ZR 28/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 2 8 / 1 3 vom 24. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Den Rechtsanwälten L. & Partner wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 28/13 gewährt. Gründe: Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenste- hendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung 1 - 3 - bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan. Meier-Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 Ni 16/11 (EP) -