Entscheidung
3 StR 508/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 0 8 / 1 4 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 22. Juli 2014 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben, soweit die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - Während Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen. Damit ist bereits die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegt. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht überschritten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292). Der Mit- teilung der voraussichtlichen Dauer bedarf es ferner, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung über den - vorliegend nicht angeordneten - Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172), der gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen ist, dass eine Entlas- sung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist. 2 - 4 - Der Maßregelausspruch bedarf demnach neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Da die bisherigen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht be- rührt werden und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können diese bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3