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Urteil

XI ZR 169/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Empfehlung von Schuldverschreibungen mit (bedingtem oder unbedingtem) Kapitalschutz muss die Bank ungefragt über ein in den Anleihebedingungen enthaltenes Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufklären, wenn dessen Ausübung für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlusts begründet. • Fehlt diese Aufklärung, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Anlegers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Falschberatung; die Bank hat über Anleihebedingungen zu informieren oder sonst zu erläutern, welche Folgen eine Emittentenkündigung haben kann. • Ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin ist für die Anlageentscheidung wesentlich, auch wenn dessen Eintritt nur wenig wahrscheinlich erscheint, weil bereits in solchen Fällen der versprochene Kapitalschutz entfallen und der Rückzahlungsbetrag unter den Nennbetrag oder sogar auf Null sinken kann. • Der Geschädigte hat sich auf mögliche Ausgleichsquellen (hier: Insolvenzverfahren der Garantin) schadensmindernd einzustellen; eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 Abs. 2 BGB ist möglich und kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank über Emittenten-Sonderkündigungsrechte bei Kapitalschutzzertifikaten • Bei Empfehlung von Schuldverschreibungen mit (bedingtem oder unbedingtem) Kapitalschutz muss die Bank ungefragt über ein in den Anleihebedingungen enthaltenes Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufklären, wenn dessen Ausübung für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlusts begründet. • Fehlt diese Aufklärung, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Anlegers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Falschberatung; die Bank hat über Anleihebedingungen zu informieren oder sonst zu erläutern, welche Folgen eine Emittentenkündigung haben kann. • Ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin ist für die Anlageentscheidung wesentlich, auch wenn dessen Eintritt nur wenig wahrscheinlich erscheint, weil bereits in solchen Fällen der versprochene Kapitalschutz entfallen und der Rückzahlungsbetrag unter den Nennbetrag oder sogar auf Null sinken kann. • Der Geschädigte hat sich auf mögliche Ausgleichsquellen (hier: Insolvenzverfahren der Garantin) schadensmindernd einzustellen; eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 Abs. 2 BGB ist möglich und kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Die E. eröffneten 2002 für ihren S. ein Depot. Die M. kaufte 2008 für den minderjährigen Kläger für 33.099 € Zertifikate („Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte“) mit angeblichem 100% Kapitalschutz am Laufzeitende; Emittentin war L. B. T. Co. B.V., Garantin L. B. H. Inc. Die Endgültigen Bedingungen und der Basisprospekt, die ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin mit kostenbereinigter vorzeitiger Rückzahlung bis hin zum Totalverlust vorsehen konnten, wurden der M. nicht ausgehändigt. 2008/2009 gingen Garantin und Emittentin insolvent; der Kläger meldete dagegen Forderungen nicht in der Insolvenz der Garantin an. Der Kläger klagte auf Rückzahlung und vorgerichtliche Kosten; das Landgericht gab ihm Recht, das Berufungsgericht minderte den Anspruch wegen Mitverschuldens um 17%. Beide Parteien zogen in die Revision; der BGH wies beide Revisionen zurück. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Beratungsvertrag bestand und die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzte (§ 280 Abs. 1 BGB). • Maßstab der Beratungspflicht: anleger- und objektgerechte Beratung, die wesentliche Risiken und Eigenschaften der Anlage verständlich und vollständig vermittelt; die Bank muss ex ante vertretbar beraten (vgl. Rechtsprechung des Senats). • Bei Zertifikaten mit Kapitalschutz ist ein in den Anleihebedingungen vorgesehenes Sonderkündigungsrecht der Emittentin wesentlich, weil dessen Ausübung den Kapitalschutz aufheben und zu erheblichem finanziellen Schaden bis zum Totalverlust führen kann; darüber war ungefragt aufzuklären. Relevante Normen: § 280 Abs. 1 BGB. • Die Emittentin hatte in den Anleihebedingungen selbst hervorgehoben, dass der marktgerechte Vorzeitige Rückzahlungsbetrag unter den Nennbetrag oder Null fallen könne; dies unterstreicht die Wesentlichkeit der Regelung. • Die Einwendungen der Revision, dass die Kündigungsgründe unwahrscheinlich seien oder es sich um Fälle der Unmöglichkeit/Anpassung (§ 313 BGB) handele, verfangen nicht; auch wenig wahrscheinliche Ereignisse können für einen auf Kapitalschutz bedachten Anleger entscheidend sein. • Die Beklagte hat somit schuldhaft beraten (§ 276 BGB) und haftet für den entstandenen Schaden; auf eine weitere mögliche Fehlerquelle (Unterlassen von Hinweisen auf Presseberichte zur Emittentin) kommt es nicht mehr an. • Zur Anschlussrevision: Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Minderung des Anspruchs um 17% nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO angenommen, weil der Kläger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Garantin nicht anmeldete und damit schadensminderndes Verhalten unterließ; die tatrichterliche Schätzung ist überprüfbar, aber nicht zu beanstanden. Beide Revisionen werden zurückgewiesen; der Kläger erhält keinen höheren Anspruch als vom Berufungsgericht festgestellt. Die Bank hat bei Empfehlung der Zertifikate mit Kapitalschutz ungefragt über das in den Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufzuklären, weil dessen Ausübung den versprochenen Kapitalschutz aufheben und zu teilweisem oder vollständigem Kapitalverlust führen kann; dies wurde hier unterlassen, sodass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht. Wegen des Mitverschuldens des Klägers (unterlassene Anmeldung im Insolvenzverfahren der Garantin) hat das Berufungsgericht den Anspruch nach § 254 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO um 17% gekürzt; diese Entscheidung ist rechtlich und revisionsrechtlich haltbar. Die Revisionskosten werden anteilig verteilt (Kläger 17%, Beklagte 83%).