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Beschluss

XII ZB 542/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG und daraus angesparte Erträge sind grundsätzlich als Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII anzuerkennen und bleiben bei der Anrechnung auf Betreuervergütung unberücksichtigt. • Die Herkunft von Vermögen kann dessen Einsatzfreiheit prägen; soziale Ausgleichsleistungen nach §§ 16 ff. StrRehaG dienen der Wiedergutmachung und sollen dem Betroffenen zur freien Verfügung stehen. • Ist der Betroffene mittellos im Sinne des § 1836 d BGB und stammt sein Vermögen ausschließlich aus StrRehaG-Leistungen, entfällt eine Verpflichtung zur Rückzahlung an die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von StrRehaG-Entschädigungen auf Betreuervergütung (Härte nach §90 Abs.3 SGB XII) • Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG und daraus angesparte Erträge sind grundsätzlich als Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII anzuerkennen und bleiben bei der Anrechnung auf Betreuervergütung unberücksichtigt. • Die Herkunft von Vermögen kann dessen Einsatzfreiheit prägen; soziale Ausgleichsleistungen nach §§ 16 ff. StrRehaG dienen der Wiedergutmachung und sollen dem Betroffenen zur freien Verfügung stehen. • Ist der Betroffene mittellos im Sinne des § 1836 d BGB und stammt sein Vermögen ausschließlich aus StrRehaG-Leistungen, entfällt eine Verpflichtung zur Rückzahlung an die Staatskasse. Für den Betroffenen war seit 1994 ein Berufsbetreuer bestellt. Die Staatskasse zahlte für dessen Vergütung Leistungen in Höhe von 18.648,85 € (2002–2012). Der Betroffene erhielt nach dem StrRehaG eine Kapitalentschädigung sowie seit 2008 eine monatliche Zuwendung nach §17a StrRehaG; daraus und aus Zinsen hatte er Anfang 2013 rund 20.762 € angespart. Das Amtsgericht setzte abzüglich eines Schonbetrags von 2.600 € eine einmalige Zahlung von 8.839,38 € an die Staatskasse fest; das Landgericht bestätigte dies für die Beschwerde der Verfahrenspflegerin. Mit Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Pflicht, das aus StrRehaG-Leistungen gebildete Vermögen für die Kosten der Betreuung einzusetzen. • Vergütungsschuldner ist bei Mittellosigkeit die Staatskasse; bei verwertbarem Vermögen des Betreuten ist dieser einzubeziehen (§§ 1908i, 1836 BGB i.V.m. VBVG). Maßstab für Inanspruchnahme ist die Leistungsfähigkeit nach §1836c BGB und die Vermögensanrechnung nach §90 SGB XII. • Grundsatz nach §90 Abs.1 SGB XII: verwertbares Vermögen ist grundsätzlich für Betreuervergütung einzusetzen; Ausnahmen bilden das abschließend aufgezählte Schonvermögen (§90 Abs.2) und Härtefälle nach §90 Abs.3 SGB XII. • Die Rechtsprechung und Schrifttum erkennen an, dass aus Schmerzensgeld oder ähnlichen Ausgleichsleistungen gebildetes Vermögen einschließlich der Erträge eine Härte i.S.v. §90 Abs.3 SGB XII darstellen kann, weil diese Leistungen dem Ausgleich immaterieller Nachteile und der freien Verfügung des Geschädigten dienen. • Sozialrechtliche Zweckbestimmung der Entschädigungsleistungen nach §§16 ff. StrRehaG: Ausgleich von Nachteilen durch rechtswidrige Freiheitsentziehungen und besondere Würdigung des Opfers; §16 Abs.4 StrRehaG privilegiert diese Leistungen als bei Einkommen unberücksichtigt und belegt ihren Sondercharakter. • Würden Angesparte und daraus erzielte Erträge für Betreuervergütung einsetzbar sein, wäre die Zweckbestimmung der StrRehaG-Leistungen unterlaufen und die freie Verfügung des Begünstigten beeinträchtigt; dies begründet im Einzelfall eine Härte nach §90 Abs.3 SGB XII. • Im vorliegenden Fall stammt das Vermögen ausschließlich aus StrRehaG-Leistungen und Zinsen; der Betroffene verfügt über kein weiteres Einkommen oder Vermögen und ist damit mittellos im Sinne des §1836d BGB. Daher kann er nicht zur Zahlung an die Staatskasse herangezogen werden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben. Das aus Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG und den daraus erzielten Erträgen gebildete Vermögen ist wegen der besonderen Zweckbestimmung der Leistungen als Härte i.S.v. §90 Abs.3 SGB XII nicht für die Betreuervergütung einzusetzen. Da der Betroffene sonst kein verwertbares Einkommen oder Vermögen hat und somit mittellos im Sinne des §1836d BGB ist, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung an die Staatskasse. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Staatskasse.