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Beschluss

3 StR 437/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschluss der Öffentlichkeit über die Vernehmung eines Zeugen kann auf Antrag des zu schützenden Beteiligten in einer nicht öffentlichen Ausschließungsverhandlung durch die Anordnung des Vorsitzenden bewirkt werden; hierfür ist kein gesonderter Beschluss erforderlich. • Im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG sind als "Beteiligte" auch Personen zu verstehen, deren Interessen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit geschützt werden sollen, insbesondere Zeugen oder Verletzte mit schutzwürdigen Belangen. • Die Auslegung von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt dem Regelungszweck, dem Wortlaut, systematischen Erwägungen und der Gesetzesgeschichte; sie dient dem effektiven Schutz der Privatsphäre und anderer schutzwürdiger Interessen.
Entscheidungsgründe
Ausschließungsverhandlung: Zeuge als beteiligte Person i.S.v. § 174 Abs.1 GVG • Der Ausschluss der Öffentlichkeit über die Vernehmung eines Zeugen kann auf Antrag des zu schützenden Beteiligten in einer nicht öffentlichen Ausschließungsverhandlung durch die Anordnung des Vorsitzenden bewirkt werden; hierfür ist kein gesonderter Beschluss erforderlich. • Im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG sind als "Beteiligte" auch Personen zu verstehen, deren Interessen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit geschützt werden sollen, insbesondere Zeugen oder Verletzte mit schutzwürdigen Belangen. • Die Auslegung von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt dem Regelungszweck, dem Wortlaut, systematischen Erwägungen und der Gesetzesgeschichte; sie dient dem effektiven Schutz der Privatsphäre und anderer schutzwürdiger Interessen. Gegen den Angeklagten lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. In der Hauptverhandlung beantragte der dem unter Zeugenschutz stehenden Zeugen G. beigeordnete Zeugenbeistand die Nichtöffentlichkeit für die Vernehmung des Zeugen. Daraufhin wurde die Öffentlichkeit für die Ausschließungsverhandlung hergestellt und ferner die Sach- und Rechtslage erörtert. Nach Unterbrechung wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und sodann ein Beschluss verkündet, mit dem der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurückgewiesen wurde; die Vernehmung des Zeugen erfolgte anschließend öffentlich. Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO). • Die Revision rechtfertigt die Nachprüfung; es ergab sich jedoch kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. • Nach § 174 Abs.1 Satz1 GVG ist über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter dies beantragt; die Durchführung der Ausschließungsverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist zwingende Folge des Antrags, sodass die Anordnung des Vorsitzenden zur Ausschließung für diesen Verfahrensabschnitt ausreichend ist. • Entgegen der Auffassung der Revision war der unter Zeugenschutz stehende Zeuge als Beteiligter im Sinne von § 174 Abs.1 Satz1 GVG anzusehen, weil seine schutzwürdigen Interessen durch den Ausschluss gewahrt werden sollen. • Der Begriff des "Beteiligten" ist zugunsten derjenigen auszulegen, die ein sachliches Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit haben können; diese Auslegung ergibt sich aus Regelungszweck, Wortlaut, systematischen Erwägungen und Gesetzesgeschichte. • Systematisch gebietet die Auslegung, Zeugen und Verletzte als antragsberechtigt anzusehen, weil spätere Normen (§§171b,172 GVG) und Gesetzesänderungen den Schutz dieser Personen verstärkt und ihnen prozessuale Rechte zugewiesen haben. • Historisch und teleologisch war und ist die Rechtsentwicklung darauf gerichtet, dass schutzwürdige Belange der Zeugen und Verletzten effektiv durch ein eigenes Antragsrecht und durch nicht öffentliche Ausschließungsverhandlungen geschützt werden. • Da die Voraussetzungen im konkreten Verfahren erfüllt waren, bestand kein Verfahrensmangel hinsichtlich der Nichtöffentlichkeit der Ausschließungsverhandlung; ein gesonderter, schriftlicher Beschluss über die Ausschließung war nicht erforderlich. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Düsseldorf blieb damit in vollem Umfang bestehen. Das Verfahren zeigte keinen Rechtsfehler bei der Handhabung der Ausschließung der Öffentlichkeit: die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtöffentlichkeit in der Ausschließungsverhandlung war ausreichend, weil der Zeuge als zu schützender Beteiligter i.S.v. § 174 Abs.1 GVG zu betrachten ist. Die Kammer stellte klar, dass Personen, deren Interessen durch den Ausschluss geschützt werden sollen (insbesondere Zeugen und Verletzte), ein eigenes Antragsrecht und damit den Status eines "Beteiligten" im Ausschließungsverfahren haben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.