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Entscheidung

IV ZR 5/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 5 / 1 3 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. Dezember 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 als unzulässig zu ver- werfen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf 122.958,32 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener Re n- tenversicherungsverträge. 1 - 3 - Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die B e- klagte wickelte die Verträge auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21. und 25. Februar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ma cht gel- tend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Wide r- spruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers. II. Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, li e- gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 2 3 4 5 6 - 4 - 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision wird auch nicht auf diese Frage er- streckt. 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienza h- lungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen wer- den kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassung s- beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht una b- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach e i- ner Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulas- sung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.). 7 - 5 - Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Widerspruchser- klärung nach § 5a VVG a.F. und ein nach §§ 495, 355 BGB erklärter Wi- derruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile de s Ge- samtstreitstoffs. Auch der Kläger konnte seine Revision auf eine der bei- den Fragen beschränken. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 04.05.2012 - 10 O 2791/11 Ver - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 25 U 2287/12 - 8