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Urteil

X ZR 151/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, doch dem Fachmann durch Kombination des Standes der Technik nahegelegt und daher nicht erfinderisch. • Die Ergänzung der Schnecke um eine konische Ausbildung (Hilfsantrag VI) begründet erfinderische Tätigkeit, weil der Stand der Technik hierfür keinen Anhaltspunkt liefert. • Die Anbringung von Schneidelementen an der Schnecke bzw. an übereinander angeordneten Flügeln (Patentanspruch 3 in Hilfsantrag VI) beruht ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit. • Die bloße Vorlage neuer Entgegenhaltungen im Berufungsrechtszug genügt nicht, der Klägerin die Darlegungspflicht zu ersparen, dass aus diesen Schriften in nachvollziehbarer Weise die nahelegende Kombination ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit eines Patentanspruchs; konische Schnecke und Schneideelemente begründen Erfindung • Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, doch dem Fachmann durch Kombination des Standes der Technik nahegelegt und daher nicht erfinderisch. • Die Ergänzung der Schnecke um eine konische Ausbildung (Hilfsantrag VI) begründet erfinderische Tätigkeit, weil der Stand der Technik hierfür keinen Anhaltspunkt liefert. • Die Anbringung von Schneidelementen an der Schnecke bzw. an übereinander angeordneten Flügeln (Patentanspruch 3 in Hilfsantrag VI) beruht ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit. • Die bloße Vorlage neuer Entgegenhaltungen im Berufungsrechtszug genügt nicht, der Klägerin die Darlegungspflicht zu ersparen, dass aus diesen Schriften in nachvollziehbarer Weise die nahelegende Kombination ersichtlich ist. Die Beklagten halten ein europäisches Patent für einen Zwangsmischer (Streitpatent). Die Klägerin klagte auf Nichtigkeit des Patents mit der Behauptung mangelnder Patentfähigkeit; die Beklagten verteidigten das Patent in mehreren Hilfsanträgen. Patentanspruch 1 beschreibt einen trichterförmigen Mischraum mit koaxial innerem Schneckenrührwerk und äußerem Rührwerk mit Mischscharen, die intervallartig die Drehrichtung wechseln. Das Patentgericht erklärte das Patent größtenteils für nichtig, ließ jedoch eine Fassung mit der konischen Schnecke (Hilfsantrag VI) und mit Schneideelementen an der Schnecke für teilweise aufrechterhalten. Die Klägerin berief sich weiter auf eine Kombination früherer Schriften (D3, D5 u.a.) und legte im Berufungsverfahren weitere Entgegenhaltungen vor. Der Bundesgerichtshof prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittel sowie die erfinderische Tätigkeit der strittigen Merkmalskombinationen. • Tatbestand: Streitpatent betrifft Zwangsmischer mit innerem Schneckenrührwerk und äußerem Rührwerk mit Mischscharen; Kernproblem ist schnelles Untermischen von vor den Mischscharen hergeschobenem Material. • Auslegung der Ansprüche: 'trichterförmig' kann auch obere zylindrische Abschnitte umfassen; 'bis zum Auslaufschieber' bedeutet nicht ausgeschlossenes geringes Spaltmaß; 'bestreichen' ist funktional zu verstehen und umfasst enges Gleiten ohne Kratzen. • Neuheit: Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ist neu; behauptete Vorbenutzung greift nicht durch, weil hier das innere Rührwerk nicht als Schnecke nachgewiesen ist. • Nahelegung (Erfinderische Tätigkeit): D3 offenbart im Wesentlichen inneres Schnecken- und äußeres Mischwerkzeug mit annähernder Erfüllung vieler Merkmale; D3 offenbart jedoch nicht die Drehrichtungsumkehr des äußeren Rührwerks. • Kombinationslehre: D5 lehrt Strömungsleitplatten mit umkehrbarer Drehrichtung; der Fachmann hat auf Grundlage von D3 und der Anregung durch D5 Anlass, beim äußeren Rührwerk eine Drehrichtungsumkehr zu realisieren, weshalb Patentanspruch 1 in erteilter Fassung dem Fachmann nahegelegt war (fehlende erfinderische Tätigkeit). • Hilfsanträge: Die Ergänzung, dass die Schnecke konisch mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildet ist (Hilfsantrag VI), ist nicht durch den Stand der Technik nahegelegt, weil vorgelegene Schriften konische Bandflügel, nicht jedoch konische Schnecken offenbaren; daher liegt hier erfinderische Tätigkeit vor. • Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags VI (Schneideelemente an der Schnecke/Flügel) ist ebenfalls nicht durch die vorgelegten Entgegenhaltungen offenbart und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. • Zulässigkeit neuer Entgegenhaltungen: Die neuen Schriften BB1–BB9 wurden im Berufungsverfahren zugelassen, aber die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern aus diesen die naheliegende Kombination zum beanstandeten Gesamtgegenstand folgt; die Darlegungslast des Klägers bleibt bestehen. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts bleibt in der wesentlichen Bewertung bestehen. Das Gericht bestätigt, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht erfinderisch ist und daher nicht patentfähig ist, weil der Fachmann durch die Kombination der Entgegenhaltungen D3 und D5 zur Drehrichtungsumkehr des äußeren Rührwerks veranlasst wurde. Demgegenüber sind die mit Hilfsantrag VI verteidigten Fassungen, namentlich die konische Ausbildung der Schnecke und die Anordnung von Schneideelementen an der Schnecke bzw. an übereinander angeordneten Flügeln, als erfinderisch anzusehen, weil der Stand der Technik keine Anregung zu dieser Kombination gab. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.