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Urteil

V ZR 85/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG können die individuellen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zur gerichtlichen Geltendmachung zugewiesen werden. • Ist durch einen solchen Beschluss die gerichtliche Geltendmachung einem Verband zugewiesen, ist der einzelne Wohnungseigentümer für diese gemeinschaftsbezogenen Ansprüche prozessführungsbefugt ausgeschlossen. • Ansprüche, die sich ausschließlich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen (z. B. Störungen in Treppenhaus und Fluren), fallen unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft dies wirksam beschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit zur Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Unterlassungsansprüche nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG • Durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG können die individuellen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zur gerichtlichen Geltendmachung zugewiesen werden. • Ist durch einen solchen Beschluss die gerichtliche Geltendmachung einem Verband zugewiesen, ist der einzelne Wohnungseigentümer für diese gemeinschaftsbezogenen Ansprüche prozessführungsbefugt ausgeschlossen. • Ansprüche, die sich ausschließlich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen (z. B. Störungen in Treppenhaus und Fluren), fallen unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft dies wirksam beschlossen hat. Die Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung der Beklagten wurde gewerbsmäßig Prostitution betrieben. Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der Prostitution gemeinsam durch den Verband geltend zu machen und die Verwaltung mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu betrauen. Der Kläger, ebenfalls Wohnungseigentümer, verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung zum Betrieb eines Bordells; die Gemeinschaft reichte nach Klageerhebung eine eigene Unterlassungsklage ein. Vorinstanzen hielten die Klage des Klägers für unzulässig, da die Gemeinschaft durch Beschluss die gerichtliche Geltendmachung übernommen habe. Der Kläger legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche betreffend Gemeinschaftseigentum. • Durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübungsbefugnis für die betreffenden Ansprüche übernommen und damit eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbands begründet. • Diese gesetzliche Prozessstandschaft schließt den einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung der durch den Beschluss erfassten, gemeinschaftsbezogenen Ansprüche aus. • Die vom Kläger geltend gemachten Störungen (Lärm, Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren) betreffen ausschließlich das Gemeinschaftseigentum und damit die Zuständigkeit der Gemeinschaft, nicht das seinem Sondereigentum unmittelbar zurechenbare Rechtsgut. • Eine nur verzögerte Umsetzung des Beschlusses durch die Gemeinschaft ändert nichts an der Rechtslage; im Innenverhältnis kann der Kläger die Umsetzung des Beschlusses verlangen, dies begründet jedoch keine eigene Klagebefugnis gegenüber der Beklagten. • Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die Klage als unzulässig angesehen; die Revision war unbegründet. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft durch wirksamen Beschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die gerichtliche Geltendmachung der relevanten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche übernommen hat. Damit fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis für Ansprüche, die ausschließlich das Gemeinschaftseigentum betreffen. Negative Auswirkungen auf Verkehrswert oder Vermietbarkeit seines Sondereigentums begründen keine abweichende Befugnis. Der Kläger kann im Innenverhältnis von der Gemeinschaft die Durchsetzung des Beschlusses verlangen, dies ersetzt jedoch keine eigene Klagebefugnis gegen die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.