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3 StR 438/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 3 8 / 1 4 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug hier: Revision der Angeklagten G. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. April 2014, soweit es sie und den Angeklagten E. G. betrifft, im Verfallsausspruch auf- gehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den (nicht revidierenden) Angeklagten E. G. eines tateinheitlichen Vergehens des Betruges in vier Fällen und des ver- suchten Betruges in 2.513 Fällen (Fall II. 3. - Tat 2 - der Urteilsgründe) und die Angeklagte G. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Gegen den An- geklagten E. G. hat es deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagte G. hat es zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 1 - 3 - Jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen hat das Landgericht für vollstreckt er- klärt. Weiter hat es zulasten der Angeklagten E. G. und G. als Gesamtschuldner den Verfall eines Geldbetrages von 19.993,11 € und zu- lasten der Angeklagten G. den Verfall eines weiteren Geldbetrages von 8.125,95 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Ver- fahrensbeanstandung gestützte Revision der Angeklagten G. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit ist die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten E. G. zu erstrecken. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen die Angeklagte G. ergangene Verfallsanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr stehen auf Rückgewähr gerichtete Ersatzansprüche Verletzter entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), denn die Gelder wurden durch betrügerisches Handeln erlangt. Darauf, ob der Verletzte den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Land- gerichts nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621, 622). Nach § 852 BGB in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 4 BGB sind die frühestens mit Tatbeginn im Januar 2006 ent- standenen Ansprüche der Verletzten auch weder durch eine eventuelle Entrei- cherung der Angeklagten untergegangen noch bislang verjährt (hierzu BGH aaO, S. 623). Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht die Verfalls- anordnung zulasten des nicht revidierenden Mitangeklagten E. G. (§ 357 StPO). 2 3 - 4 - 2. Der Senat bringt die Anordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch eigene Sachentscheidung in Wegfall. Eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zur Entscheidung über eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt nicht in Be- tracht, denn die Tat war nach den Feststellungen bereits mit der Sperrung des für den betrügerischen Forderungseinzug genutzten Bankkontos am 10. März 2006, somit vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 1. Januar 2007, be- endet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4