Leitsatz
X ZR 6/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
14mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 6 / 1 3 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Presszange EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 a) Ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiellen) Vertragspartner gerichtet ist, stellt nur dann eine offenkundige Vorbenutzung dar, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermit- telten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Ist das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. b) Die Schlussfolgerung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die nicht nur entfernte Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige durch eine Vorbenutzung zuverlässige Kenntnis von der Erfindung erhalten, setzt voraus, dass wie etwa bei einem Angebot oder ei- ner Lieferung mindestens ein Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfah- rungssatz anknüpfen kann. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2012 ver- kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa- tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 223 008 wird mit Wirkung für die Bun- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegen- stand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: 1. Pressvorrichtung mit einer Presszange und einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) sowie einer motorischen Antriebsvor- richtung (48), von denen die Presszange mindestens zwei Pressbacken (1, 2) aufweist, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) die Presszange schließbar ist, wobei die Presszange einen Anschluss (32, 33) für die manuelle und einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass beide Pressbacken (1, 2) als zweiarmige Hebel ausgebildet sind, von denen der eine He- belarm eine Aufnahme (5, 6) für ein zu verpressendes Teil und der andere Hebelarm (20, 21) den Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) aufweist, dass der An- schluss durch eine die Hebelarme (20, 21) nahe ihrem freien Ende durchsetzende Öffnung gebildet ist, dass die beiden Pressbacken (1, 2) durch zwei Verbindungslaschen (10, 11) gelenkig miteinander verbunden sind, die zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) vorgesehen und mit dem Anschuss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48) versehen sind, - 3 - dass dieser Anschluss durch eine Öffnung für ein Anschlus- selement (57) in einer von den Verbindungslaschen (10, 11) abstehenden Lasche (30, 31) gebildet ist, dass beide Press- backen (1, 2) mit der manueIIen Antriebsvorrichtung (34) ge- gensinnig zueinander schwenkbar sind, die zwei gegensinnig zueinander verschwenkbaren Arme (37, 38; 37a, 37b) auf- weist, die an die Pressbacken (1, 2) anschließbar, entgegen- gesetzt zu den Pressbacken (1, 2) schwenkbar und Teil eines Kniehebels sind, und dass die manuelle Antriebsvorrichtung (34) und die motorische Antriebsvorrichtung (48) wahlweise an die beiden durch Öffnungen gebildeten Anschlüsse (32, 33; 47) anschließbar sind. 2. Pressvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) an wenigstens einer Press- backe (1, 2), vorteilhaft an beiden Pressbacken (1, 2), vorge- sehen ist. 3. Pressvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass mit der manuellen Antriebsvor- richtung (34) die Presszange zu öffnen ist. 4. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlüsse (32, 33; 47) mit Abstand voneinander vorgesehen sind. 5. Pressvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) größeren Abstand von der Aufnahme (5, 6, 7) für das zu verpressende Teil hat als der Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48). 6. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die kurzen Schenkel (41, 42) der vorzugsweise L-förmigen Arme (37, 38; 37a, 37b) der ma- nuellen Antriebsvorrichtung (34) gelenkig miteinander verbun- den sind und dass vorzugsweise die Gelenkachse (43) der beiden Arme (37, 38; 37a, 37b) im Bereich zwischen den An- schlüssen (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) liegt. 7. Pressvorrichtung nach Anspruch 6, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass in der Schließstellung der Pressbacken (1, 2) die Gelenkachse (43) auf der von den Ar- men (37, 38; 37a, 37b) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) abgewandten Seite einer die Anschlüsse (32, 33) für die ma- nuelle Antriebsvorrichtung (34) enthaltenden Ebene liegt. 8. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die kurzen Schenkel (41, 42) der Arme (37, 38; 37a, 37b) innerhalb der Dicke der Pressbacken (1, 2) liegen. 9. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37a, 37b) jeweils paarweise vorgesehen sind. 10. Pressvorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die paarweise vorgesehenen Arme (37a, 37b) wenigstens über einen Teil ihrer Länge zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) liegen. 11. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38; 37a, 37b) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) flache Blechteile sind. 12. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38) Guss- oder Schmiedeteile sind. 13. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38; 37a, 37b) in einem vorteilhaft als Rohr oder Rohrstück ausgebildeten Griff- stück (44, 45) aufgenommen sind. 14. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der langen Schenkel (39, 40) der Arme (37, 38; 37a, 37b) in Richtung auf die kur- zen Schenkel (41, 42) zunimmt. 15. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der eine Arm, vor- zugsweise beide Arme (37a, 37b) zumindest teilweise federnd nachgiebig ausgebildet sind. 16. Pressvorrichtung nach Anspruch 15, - 5 - dadurch gekennzeichnet, dass der lange Schenkel des Armes (37a, 37b) zumindest teilweise elastisch biegbar ist. 17. Pressvorrichtung nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die langen Schenkel der Arme (37a, 37b) im Griffstück (44, 45) befindliche, vorteilhaft ebene Endstücke (83, 84) haben, die aneinander liegen. 18. Pressvorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass an die Endstücke (83, 84) di- vergierend zueinander verlaufende Schrägabschnitte (85, 86) anschließen, die vorteilhaft an vorzugsweise parallel zueinan- der verlaufende Endabschnitte (87, 88) anschließen, über welche die Arme (37a, 37b) mit der Presszange verbindbar sind. 19. Pressvorrichtung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Endabschnitte (87, 88) Öff- nungen (89, 90) für wenigstens ein vorteilhaft als Steckbolzen oder Gewindebolzen ausgebildetes Kupplungsstück (35, 36) aufweisen. 20. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) im Bereich außerhalb des Arbeitsbereiches der motorischen Antriebsvorrichtung (48) liegt. 21. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38) der manuel- len Antriebsvorrichtung (34) wenigstens einen Anschlag zur Begrenzung des Schwenkweges aufweisen. 22. Pressvorrichtung nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Arm (37, 38) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) den Anschlag (105, 106) aufweist, dem vorteilhaft wenigstens ein Gegenanschlag zugeordnet ist, der vorzugsweise durch die Lasche (30, 31) gebildet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 6 - Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 223 008 (Streitpa- tents), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 15. Januar 2001 am 9. Januar 2002 angemeldet wurde und dessen Verfah- renssprache Deutsch ist. Das Streitpatent umfasst 37 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "Pressvorrichtung mit einer Presszange und einer manuellen An- triebsvorrichtung (34) sowie einer motorischen Antriebsvorrichtung (48), von denen die Presszange mindestens zwei Pressbacken (1, 2) aufweist, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvor- richtung (34) die Presszange schließbar ist, wobei die Presszange einen Anschluss (32, 33; 32a, 32b; 102, 103) für die manuelle und einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrich- tung (48) aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s die manuelle Antriebsvorrichtung (34) und die motorische Antriebsvor- richtung (48) wahlweise an die Anschlüsse (32, 33; 32a, 32b; 102, 103; 47) anschließbar sind." Die Patentansprüche 2 bis 37 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche sei nicht patentfähig und der Gegenstand von Patentanspruch 25 sei, soweit 1 2 3 - 7 - dieser nicht auf Anspruch 16 rückbezogen sei, nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpa- tents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent auch in der Fassung von fünf Hilfsanträgen verteidigt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Nichtigerklärung, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung angegriffen wird. Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit die Beklagte das Streitpa- tent in der Fassung des Hilfsantrags I verteidigt. I. Das Streitpatent betrifft eine Pressvorrichtung mit einer Presszange. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass Presszangen hauptsächlich zur Herstellung von Rohrverbindungen in der Sanitärinstallation eingesetzt wür- den. Hierzu werde ein Verbindungsstück (Fitting) mit der Presszange plastisch verformt, nachdem es zuvor über die Enden der beiden miteinander zu verbin- denden Rohre geschoben worden sei. Es seien Presszangen mit motorischer und manueller Antriebsvorrichtung bekannt, wobei die Presszangen jedoch je- weils unterschiedlich ausgestaltet seien (Abs. 2 bis 4). Außerdem sei eine Pressvorrichtung mit einer manuellen und einer moto- rischen Antriebsvorrichtung bekannt, bei der die motorische Antriebsvorrichtung 4 5 6 7 8 - 8 - ab Erreichen einer bestimmten Presskraft zugeschaltet werde, damit der Instal- lateur nur einen Teil der Presskraft aufbringen müsse. Die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung seien fest und unlösbar mit der Greifzange ver- bunden (Abs. 5). Nach den Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfindung das Prob- lem ("die Aufgabe") zugrunde, die Pressvorrichtung so auszubilden, dass sie kostengünstig für unterschiedliche Pressaufgaben eingesetzt werden kann. Dies soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden: 1. Pressvorrichtung mit a) einer Presszange, b) einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) und c) einer motorischen Antriebsvorrichtung (48). 2. Die Presszange a) weist mindestens zwei Pressbacken (1, 2) auf, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar ist, b) ist mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) schließbar, c) weist einen Anschluss (32, 33; 32a, 32b, 102, 103) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) auf und d) weist einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48) auf. 9 10 - 9 - 3. Die manuelle Antriebsvorrichtung (34) und die motorische An- triebsvorrichtung (48) sind wahlweise an die Anschlüsse (32, 33; 32a, 32b; 102, 103, 47) anschließbar. Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich entsprechend den Ausfüh- rungen des Patentgerichts, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Handwerkzeugen handelt, weist die Pressvorrichtung ei- nen Anschluss für die manuelle Antriebsvorrichtung und einen weiteren - und damit zusätzlichen, von dem ersten unterscheidbaren - Anschluss für die moto- rische Antriebsvorrichtung auf. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des An- spruchs, in dem von einem Anschluss für die manuelle und einem "weiteren" Anschluss für die motorische Antriebsvorrichtung die Rede ist. Dafür spricht auch die allgemeine Beschreibung des Streitpatents, in der erläutert wird, dass der Handwerker, der die Presszange mit der manuellen Antriebsvorrichtung betätigen möchte, diese problemlos über den "anderen" Anschluss "an eine solche manuelle Antriebsvorrichtung anschließen" könne (Abs. 10). Aus Patentanspruch 11 ergibt sich nichts anderes. Er ist zwar als Teil der Patentschrift auch bei der Auslegung von Patentanspruch 1 heranzuziehen. Anders als die Klägerin meint, erschöpft sich sein Sinngehalt aber bei dem er- läuterten Verständnis des Merkmals 2 d nicht in dessen Wiederholung. Mit der Lehre des Anspruchs 11, die beiden Anschlüsse mit Abstand voneinander vor- zusehen, wird vielmehr die in Patentanspruch 1 enthaltene Vorgabe verschie- dener Anschlüsse für die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung kon- kretisiert, indem Pressvorrichtungen, bei denen die beiden Anschlüsse nahe beieinander oder konzentrisch angeordnet sind, ausgeschlossen werden. 11 12 - 10 - Gleichzeitig ergibt sich hieraus, dass die Merkmale 2 c und 2 d keine Vorgabe an den Fachmann enthalten, wie und wo die danach erforderlichen unterschiedlichen Anschlüsse anzuordnen sind, um unterschiedlichen Anforde- rungen der Antriebsvorrichtungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine für die jeweilige Antriebsvorrichtung vorteilhafte Krafteinleitung zu ermöglichen. Die mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre erschöpft sich insoweit vielmehr darin, überhaupt eine unterschiedliche Art oder einen unterschiedli- chen Ort für den Anschluss der manuellen Antriebsvorrichtung einerseits und der motorischen Antriebsvorrichtung andererseits vorzusehen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. Auch wenn das tatsäch- liche Vorbringen der Klägerin zur Vorbenutzung einer von dem S. Her- steller A. AG (im Folgenden: A. ) für die L. "V. " GmbH (im Folgenden: V. ) entwickelten Presszange gemäß den Anlagen D1 bis D3 so- wie der Inhalt der hierzu vorgelegten Schreiben des A. -Entwicklungsleiters H. G. und des V. -Geschäftsführers H. S. vom 21. Juni 2010 und 27. Mai 2011 (NKB2 und NKB3) als wahr unterstellt würden, sei die Erfindung damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die in D1 bis D3 gezeigte Pressvorrichtung weise zwar eine motorische Antriebsvorrich- tung mit entsprechendem Anschluss sowie eine Presszange mit mindestens zwei Pressbacken auf, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar sei. Sie unterscheide sich aber von der erfindungsge- mäßen Pressvorrichtung durch das Fehlen eines weiteren Anschlusses für eine manuelle Antriebsvorrichtung. Die Funktion der in den Hebeln der Pressbacken jeweils erkennbaren kreisrunden Öffnungen, die nach der Behauptung der Klä- gerin zur späteren Anbringung einer noch zu entwickelnden manuellen An- 13 14 15 - 11 - triebsvorrichtung bestimmt gewesen seien, sei in der Montageanleitung D3 nicht beschrieben und es gebe auch sonst keinen Hinweis auf eine manuelle Antriebsvorrichtung. Die Funktion der Öffnungen gehe ebenso wenig aus den als Anlagen NKB2 und NKB3 vorgelegten Schreiben hervor. Im ersteren gehe es zwar um die Entwicklung eines Handpressgeräts und die Anordnung einer Bohrung im Bereich der Einlaufkurve zur Aufnahme für das Handpresswerk- zeug, es fehle aber eine Bezugnahme auf die Anlagen D1 bis D3. In dem zwei- ten Schreiben werde nur ausgeschlossen, dass die Öffnungen zur Aufnahme von Kunststoffschildchen mit der Herstellerbezeichnung gedient hätten. Die Erfindung sei auch nicht durch das Angebot von A. an V. , ein Handpresswerkzeug zu entwickeln, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor- den. Nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass der Auftrag eines Ver- triebsunternehmens an einen Werkzeughersteller, ein Werkzeug zu entwickeln, auch ohne druckschriftlichen Hinweis unter Geheimhaltungsverpflichtung erteilt werde, damit der mit der Neuerung verbundene Vorteil nicht vorzeitig Wettbe- werbern bekannt werde. Zudem fehle es an substantiiertem Vortrag dazu, dass aus dem Angebot alle Einzelheiten der Erfindung und dabei insbesondere die Anordnung eines weiteren Anschlusses für die manuelle Antriebsvorrichtung hervorgegangen seien. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde nicht durch die vorgeleg- ten Druckschriften vorweggenommen. Die in dem deutschen Patent 23 16 769 (D4) und dem US-amerikanischen Patent 3 903 725 (D6) offenbarten Pressvor- richtungen wiesen einen kurzen Schaft mit Bohrungen und einen Vierkant auf. Als manuelle Antriebsvorrichtung könne an den Schaft ein Zangenschenkel und an den Vierkant ein Ratschenschlüssel angeschlossen werden. Als motorische Antriebsvorrichtung sei an den Schaft ein Antriebsgehäuse und an den Vierkant die Vierkantöffnung einer Getriebewelle anschließbar. Die Anordnung eines 16 17 - 12 - weiteren Anschlusses für eine motorische Antriebsvorrichtung werde nicht ge- lehrt. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auf erfinderischer Tätig- keit. In den Hebeln der in D1 bis D 3 offenbarten Presszange seien vier gleich- artig kreisrunde Öffnungen erkennbar, von denen die beiden jeweils näher zum Gelenk liegenden Öffnungen teilweise von benachbarten Bauteilen verdeckt und damit ungeeignet für den Anschluss einer manuellen Antriebsvorrichtung seien. Gehe der Fachmann von derselben Funktion aller Öffnungen in den He- beln aus, habe er keinen Anlass, sich über einen zusätzlichen Zweck der je- weils vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen Gedanken zu machen. Zudem seien die weiter entfernt liegenden beiden Öffnungen an einer relativ dünnen Innenfläche innerhalb der verdickt ausgeführten Randkontur gelegen, die für die Anordnung einer manuellen Antriebsvorrichtung aufgrund der kleinen Boh- rungsinnenfläche und der daraus resultierenden hohen Flächenpressung sowie der großen Hebelarme in senkrechter Richtung zur Innenfläche ungünstig sei. Auch die druckschriftlichen Entgegenhaltungen enthielten keine Anregungen zur erfindungsgemäßen Ausbildung des Presswerkzeugs. III. Diese Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa- tentanspruchs 1 hält den Angriffen der Berufung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung neu war, bedarf keiner Entscheidung. Er war dem Fachmann jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Die Entgegenhaltung D4 geht von der Aufgabe aus, mit einer Presszan- ge nicht nur hohe Pressdrücke erzeugen zu können, sondern diese so klein zu bauen, dass sie auch bei engen Raumverhältnissen eingesetzt werden kann 18 19 20 21 - 13 - (D4, Sp. 1, Z. 64 ff.; Sp. 2, Z. 8 ff.). Als Lösung wird vorgeschlagen, den Antrieb für die bewegliche Pressbacke durch einen Hubkurventrieb zu verwirklichen, der sowohl durch einen Handhebel betätigt als auch nach dessen Entfernung an einen motorischen Antrieb angeschlossen werden kann (D4, Patentan- spruch 1; Sp. 2, Z. 13 ff.). In den Ausführungsbeispielen werden Pressvorrich- tungen gezeigt, die einen kurzen Schaft mit Bohrungen und einem Vierkant aufweisen. An den Schaft kann als manuelle Antriebsvorrichtung ein Ratschen- schlüssel oder als motorische Antriebsvorrichtung eine Getriebewelle ange- schlossen werden (D4, Sp. 3, Z. 48 ff.; Sp. 4, Z. 47 ff.; Sp. 62 ff.; Figuren 1 bis 5; 6 bis 8; 9 bis 10). Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbart bis auf die durch die Merkmale 2 c und 2 d vorgegebene Trennung der Anschlüsse für die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung. Der Fachmann, der den wegen seiner raumsparenden Eigenschaften als vorteilhaft angesehenen Hubkurventrieb beibehalten wollte, hatte indessen An- lass, gegebenenfalls getrennte Anschlüsse für die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung vorzusehen. Zwar gab es keine grundsätzliche Notwendig- keit, für die Übertragung des Antriebsmomentes von der manuellen oder moto- rischen Antriebsvorrichtung jeweils einen separaten Anschluss einzurichten. Gleichwohl handelte es sich hierbei aber um eine einfache handwerkliche Maß- nahme. Veranlassung sie zu ergreifen konnte bereits der Umstand geben, dass eine für eine Pressvorrichtung der in der D4 beschriebenen Art geeignete moto- rische Antriebsvorrichtung einen Anschluss mit anderer Geometrie oder einen anders dimensionierten Anschluss aufwies als eine ebenfalls geeignete manu- elle Antriebsvorrichtung. Insofern stand es im Belieben des Fachmanns, je nach Bedarf einen oder zwei Anschlüsse vorzusehen. Die Lehre des Patentan- spruchs 1 beruht damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 22 - 14 - IV. In der Fassung des ersten Hilfsantrags der Beklagten erweist sich Patentanspruch 1 hingegen als rechtsbeständig. Insoweit bleibt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung ist sachdienlich und daher nach § 116 Abs. 2 PatG im zweiten Rechtszug zulässig. Hilfsantrag I entspricht im Wesentlichen dem im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt ange- kündigten Hilfsantrag I, wobei die Beklagte mit darin enthaltenen Änderungen des ursprünglichen Hilfsantrags Hinweisen des Patentgerichts zur Zulässigkeit der Patentansprüche der betreffenden Antragsfassung Rechnung getragen hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verteidigung ergeben sich auch nicht da- raus, dass die Beklagte die angekündigten Hilfsanträge zur beschränkten Ver- teidigung des Streitpatents in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentge- richt nicht gestellt hat. Da das Patentgericht die Klage in vollem Umfang abge- wiesen hat, hatte dies auf den Umfang seiner Sachprüfung keinen Einfluss. 2. Der Gegenstand der zulässigerweise verteidigten Anspruchsfassung ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. a) Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I soll eine Vorrichtung unter Schutz gestellt werden, die zusätzlich zu den Merkmalen 1 bis 3 durch folgende weitere Merkmale gekennzeichnet ist: 4. Beide Pressbacken (1, 2) sind als zweiarmige Hebel ausgebil- det, bei denen a) der eine Hebelarm (5, 6) eine Aufnahme für ein zu ver- pressendes Teil und b) der andere Hebelarm (20, 21) den Anschluss für die ma- nuelle Antriebsvorrichtung (34) aufweist, 23 24 25 26 - 15 - aa) wobei der Anschluss durch eine die Hebelarme (20, 21) nahe ihrem freien Ende durchsetzende Öffnung gebildet ist. 5. Beide Pressbacken (1, 2) sind mit der manuellen Antriebsvor- richtung (34) mittels zweier gegensinnig zueinander schwenk- barer Arme (37, 38; 37a, 38a) gegensinnig zueinander schwenkbar, die a) an die Pressbacken anschließbar, b) entgegengesetzt zu den Pressbacken schwenkbar und c) Teil eines Kniehebels sind. 6. Beide Pressbacken (1, 2) sind durch zwei Verbindungslaschen (10, 11) gelenkig miteinander verbunden, die a) zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) vorgesehen und b) mit dem Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrich- tung (48) versehen sind, aa) wobei der Anschluss durch eine Öffnung für ein An- schlusselement (57) in einer von den Verbindungs- laschen (10, 11) abstehenden Lasche (30, 31) ge- bildet ist. b) Der Gegenstand dieser Anspruchsfassung geht über den Offenba- rungsgehalt der Ursprungsanmeldung nicht hinaus. Entgegen den Bedenken der Klägerin ist das Merkmal 6 b aa in den Pa- tentansprüchen 10 und 11 der Ursprungsanmeldung offenbart und wird im Üb- rigen in Figur 1 in Verbindung mit der Beschreibung gezeigt (Veröffentlichung 27 28 - 16 - der Anmeldung, Abs. 18). Das Merkmal 4 b aa ist in der Beschreibung der Ur- sprungsanmeldung offenbart (aaO Abs. 19). Der Umstand, dass nicht auch die weitere Angabe in der Beschreibung der Ursprungsanmeldung in Patentan- spruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags aufgenommen wurde, wonach "durch die Öffnungen Bolzen gesteckt werden können" (aaO Abs. 19), steht der Zulässigkeit der Anspruchsfassung nicht entgegen. Denn dem Patentinhaber ist es grundsätzlich unbenommen, den Patentanspruch durch die Aufnahme ein- zelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels zu beschränken, solange die be- anspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfin- dung entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Beschluss vom 11. Septem- ber 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrich- tung). Dies ist bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags auch ohne die Aufnahme des Merkmals, dass durch die Öffnungen Bolzen gesteckt werden können, gegeben. c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags ist neu. Er wird weder, wie außer Streit steht, durch eine der druckschriftlichen Entgegenhaltung noch durch die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung der von A. gebauten und von V. vertriebenen Pressvorrichtung mit Press- zange vorweggenommen. (1) Die in dem Foto D1, der Zeichnung D2 und der Betriebsanleitung D3 gezeigte Pressvorrichtung verfügt über eine motorische Antriebsvorrichtung für eine Presszange und einen entsprechenden Anschluss. Die Presszange weist 29 30 31 - 17 - zwei Pressbacken auf, die aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellt werden können und als zweiarmige Hebel ausgebildet sind, bei denen der eine Hebelarm eine Aufnahme für ein zu verpressendes Teil aufweist (Merkmale 4 und 4 a). Ferner sind die Pressbacken in Übereinstimmung mit der Merkmals- gruppe 6 ausgebildet. Außerdem sind die anderen Hebelarme mit Merkmal 4 b aa entsprechenden Öffnungen versehen, die objektiv für den Anschluss einer manuellen Antriebsvorrichtung geeignet sind. Dem steht der Hinweis des Pa- tentgerichts auf die kleine Innenfläche der Öffnungen, die daraus resultierende hohe Flächenpressung und die großen Hebelarme in senkrechter Richtung zu dieser Innenfläche sowie die erhabene Randkontur der Hebel nicht entgegen. Daraus mag sich ergeben, dass die Öffnungen für die Anordnung einer manuel- len Antriebsvorrichtung nicht besonders günstig sind, wie das Patentgericht ausführt. Ihre objektive Eignung für eine solche Anwendung wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aus den Anlagen D1 bis D3 geht jedoch nicht hervor, dass die Pressvor- richtung über eine manuelle Antriebsvorrichtung verfügt, mit der die Presszange schließbar ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Jeden- falls Merkmal 3 und die Merkmalsgruppe 5 sind mithin nicht erfüllt. (2) Die offenkundige Vorbenutzung einer Pressvorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 ergibt sich auch nicht aus dem behaupteten Vorhaben, eine manuelle Antriebsvorrichtung für die A. -Pressvorrichtung, die an die in den Hebelarmen angebrachten Öffnungen angeschlossen werden sollte, noch zu entwickeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorschlag von V. , eine Presszange zu konstruieren, die wahlweise mit einer motorischen und einer manuellen Antriebsvorrichtung betrieben werden kann, als Angebot von V. , eine solche Pressvorrichtung abzunehmen, oder als Angebot von A. qualifi- 32 33 - 18 - ziert werden kann, eine solche Pressvorrichtung herzustellen und sie V. zum Vertrieb anzubieten. Ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiel- len) Vertragspartner gerichtet ist, ist nur dann geeignet, bereits als solches be- achtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. - Messelektronik für Coriolisdurch- flussmesser; Urteil vom 8. Juli 2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 Rn. 23 - Schalungsteil; Urteil vom 17. Oktober 1958 - I ZR 34/57, GRUR 1959, 178, 179 - Heizpressplatte). Dies kann, wenn das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet ist, nicht ohne weiteres an- genommen werden, da sowohl auf Seiten desjenigen, der die Entwicklung vor- nehmen soll oder will, als auch auf Seiten seines Vertragspartners, der von der Entwicklung in irgendeiner Weise profitieren will, ein Interesse daran bestehen kann, dass das Entwicklungsprojekt nicht bekannt wird, bevor das Produkt auf den Markt gelangt. Im Streitfall hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass es nach der Lebenserfahrung in- nerhalb des normalerweise zu erwartenden Geschehens lag, dass entweder A. den Konstruktionsvorschlag von V. oder V. das Angebot von A. , ein Presswerkzeug zu konstruieren, welches wahlweise mit einer motorischen und einer manuellen Antriebsvorrichtung betrieben werden kann, beliebigen Dritten mitteilte. A. konnte als Hersteller dieser in Aussicht genommenen Neuerung hieran kein Interesse haben, und nichts anderes gilt für V. , die als Vertreibe- rin des von A. weiterzuentwickelnden Presswerkzeugs mit dieser Weiterent- wicklung ihre Marktchancen beim Vertrieb dieses Produktes verbessern wollte. 34 35 - 19 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung der Klägerin, es sei naheliegend, dass bei dem Vertrieb der vorhandenen Pressvorrichtung mit den in den Hebelarmen bereits angebrachten Öffnungen ungefragt, jedenfalls auf Fragen von Abnehmern nach deren Zweck darauf hingewiesen worden sei, dass die Öffnungen zum Anschluss einer (demnächst zu erwartenden) manuel- len Antriebsvorrichtungen bestimmt seien. Denn auch aus dieser Erwägung kann nicht hergeleitet werden, dass mit dem von A. an V. unterbreiteten Angebot die darin enthaltene technische Lehre unter Umständen übermittelt worden ist, die deren Weiterverbreitung nach der Lebenserfahrung erwarten ließ. Die Klägerin beruft sich insoweit viel- mehr auf außerhalb dieses Angebots liegende und diesem zeitlich nachfolgen- de, durch die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls geprägte Umstände, die nur dann relevant wären, wenn sich aus ihnen selbst eine offenkundige Vorbe- nutzung der erfindungsgemäßen Lehre ableiten ließe. (3) Dem ist indessen nicht so. Das Vorbringen der Klägerin erlaubt nicht die Feststellung, dass die erfindungsgemäße Lehre dadurch der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden, dass Abnehmern der von V. vertriebenen Pressvorrichtung vor dem Prioritätstag (auch) erläutert worden ist, dass die Öff- nungen in den Hebelarmen zum Anschluss einer noch zu entwickelnden manu- ellen Antriebsvorrichtung bestimmt seien. Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht zwar die nicht nur entfernte Möglichkeit aus, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässi- ge, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschich- tungssystem), und es kann die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese Möglichkeit bestanden hat. Eine derartige auf die Le- 36 37 38 39 - 20 - benserfahrung gestützte Schlussfolgerung ist aber nur dann möglich, wenn wie etwa bei einem Angebot oder einer Lieferung mindestens ein Kommunikations- akt feststeht, an den ein Erfahrungssatz anknüpfen kann. Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht es deshalb nicht aus, dass ein Erfindungsbesitzer bereit gewesen ist, den Gegenstand der Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine solche Kundgabe auch tatsäch- lich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1134 - zipfelfreies Stahlband). Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass vor dem Prioritätstag mindestens einem sachkundigen Abnehmer die Funktion der Öffnungen in der Pressvorrichtung erläutert worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht vorgetragen. Der bloße Umstand, dass dies wahrscheinlich sein mag, genügt dem Senat nicht für die Überzeugung, dass es sich tatsächlich so verhalten hat. Ein Satz der Lebenserfahrung, der diese Überzeugung zumindest stützen könnte, existiert nicht; allgemeine Aussagen darüber, inwieweit Abnehmern einer technischen Vorrichtung Einzelheiten einer denkbaren oder geplanten künftigen Verwendung derselben erläutert zu werden pflegen, lassen sich nicht treffen. d) Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 ergab sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. (1) Ausgehend von der in den Entgegenhaltungen D1 bis D3 gezeigten Presszange mit motorischer Antriebsvorrichtung gab es aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, den zusätzlichen Anschluss einer manuellen Antriebsvor- richtung in Angriff zu nehmen. Eine entsprechende Funktion der Öffnungen in den Hebelarmen wird in der Montageanleitung nicht erläutert, und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Fachmann mit den Öff- nungen ohne eine weitere Anregung die Anschlussmöglichkeit für eine zusätzli- 40 41 - 21 - che manuelle Antriebsvorrichtung in Verbindung gebracht hätte. Dagegen spricht vielmehr die im Hinblick auf die auftretenden Kräfte wenig geeignete Anordnung der relativ kleinen Öffnungen mit relativ großem Abstand von den konturierten Hebelenden wie im Urteil des Patentgerichts im Einzelnen erläu- tert. (2) Daran ändert sich auch nichts, wenn ergänzend die US-Patentschrift 4 751 862 (D7) mit in den Blick genommen wird. Die Klägerin weist zwar zutref- fend darauf hin, dass in der D7 eine Presszange offenbart ist, die an ihrem dem Zangenmaul abgewandten Ende Bohrungen 32 aufweist, die als Anschluss für eine mechanische Antriebsvorrichtung dienen, so wie dies etwa in der Figur 1 der D7 dargestellt ist. Eine Anregung zu einer entsprechenden Verwendung der Öffnungen in den Hebelarmen der Pressvorrichtung nach D1 bis D3 lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass die in den Ent- gegenhaltungen D1 bis D3 gezeigte Presszange bereits mit einer motorischen Antriebsvorrichtung ausgestattet ist, während die in der D7 offenbarte Press- zange allein über eine manuelle Antriebsvorrichtung verfügt. Der Gedanke, bei- de Varianten derart zu kombinieren, dass unterschiedliche Antriebsvorrichtun- gen über separate Anschlüsse mit unterschiedlicher Krafteinleitung verfügen, geht aus keiner der Entgegenhaltungen hervor. (3) Schließlich enthält auch die D4 unter Berücksichtigung der Kenntnis- se und Erfahrungen des Fachmanns keine Anregung, die darin offenbarte Pressvorrichtung mit Hubkurventrieb derart zu modifizieren, dass diese auch die Merkmale 4 bis 6 aufweist. Hierfür macht auch die Klägerin nichts geltend. 42 43 - 22 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Richter Dr. Grabinski und Richterin Schuster sind erkrankt und können deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 Ni 9/11 (EP) - 44