Beschluss
XII ZB 232/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Verfahren durch einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer gegenstandslos geworden, fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
• Wird ein Verfahren vom Beschwerdeführer für erledigt erklärt, sind die Gerichtskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; eine ausführliche Begründung ist entbehrlich, wenn keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe abgelehnt bei zwischenzeitlicher Entziehung des Sorgerechts • Ist ein Verfahren durch einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer gegenstandslos geworden, fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. • Wird ein Verfahren vom Beschwerdeführer für erledigt erklärt, sind die Gerichtskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; eine ausführliche Begründung ist entbehrlich, wenn keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Die Eltern sind geschieden; aus der Ehe stammen im März 2006 geborene Zwillinge. Zunächst hatten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Auf Antrag des Vaters übertrug das Amtsgericht ihm die Entscheidungsbefugnis über den Religionsunterricht; das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Mutter zurück. Die Mutter legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. In einem anderen Verfahren entzog das Amtsgericht den Eltern vorläufig das Sorgerecht (8. Mai 2013). Am 17. November übertrug das Amtsgericht der Mutter nach Vereinbarung die elterliche Sorge, entzog aber beiden Eltern das Umgangsrecht; zuvor erklärte die Mutter das Beschwerdeverfahren für erledigt. Die Mutter beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde; der Anspruch auf Hilfe wurde vom Senat geprüft. • Nach Erklärung der Erledigung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; der Senat hält es im Ergebnis für angemessen, die Gerichtskosten gegeneinander aufzuwiegen. • Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe ist die Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich; diese tritt ein, nachdem dem Gegner angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. • Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Anfang Juni 2013) war der Beschluss über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter offenbar bekanntgegeben und damit wirksam geworden. • Die zwischenzeitliche Entziehung des Sorgerechts machte die Beschwerde der Mutter zur Entscheidung nach § 1628 BGB gegenstandslos, so dass die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlte. • Gemäß § 76 Abs.1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt; deren außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife unzulässig und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht war. Insbesondere hat die zwischenzeitliche Entziehung des Sorgerechts die Beschwerde gegenstandslos gemacht. Der Beschwerdewert wird mit 3.000 Euro festgesetzt.