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Beschluss

XII ZR 136/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ist der gesamte Rechtsstreit nach § 240 ZPO zu unterbrechen, wenn wenigstens ein im Prozess geltend gemachter Anspruch die Insolvenzmasse betrifft. • Bei einer Räumungsklage betrifft die mietvertragliche Räumungspflicht regelmäßig die Insolvenzmasse und führt daher zur Unterbrechung des gesamten Verfahrens. • Eine fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsmittels kann in eine zulässige Bezeichnung umzudeuten sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Insolvenzunterbrechung bei Räumungsklage und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ist der gesamte Rechtsstreit nach § 240 ZPO zu unterbrechen, wenn wenigstens ein im Prozess geltend gemachter Anspruch die Insolvenzmasse betrifft. • Bei einer Räumungsklage betrifft die mietvertragliche Räumungspflicht regelmäßig die Insolvenzmasse und führt daher zur Unterbrechung des gesamten Verfahrens. • Eine fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsmittels kann in eine zulässige Bezeichnung umzudeuten sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Die Klägerin klagte auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios; die Beklagten hielten hilfswiderklagend Aufwendungsansprüche wegen Ausbau und Sanierung geltend. Das Landgericht gab die Räumungsklage statt und wies die Hilfswiderklage ab. Beide Beklagten legten Berufung ein. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 wurde zwischenzeitlich Insolvenz eröffnet; er begründete die Berufung nicht mehr. Das Oberlandesgericht verwies die Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Räumung als unzulässig und betrachtete die Hilfswiderklage als unterbrochen; die Berufung des Beklagten zu 2 wies es als offensichtlich unbegründet zurück. Gegen die Verwerfung wandte sich Beklagter zu 1 mit Rechtsbeschwerde, Beklagter zu 2 mit Nichtzulassungsbeschwerde. • Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; Bezeichnung des Rechtsmittels kann umgedeutet werden, wenn Parteiwille erkennbar ist (§§ 574 Abs.1, 522 Abs.1 Satz 4 ZPO). • Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach § 240 ZPO zur Unterbrechung, wenn der Streitgegenstand die Insolvenzmasse unmittelbar oder mittelbar betrifft; dies gilt, wenn ein im Prozess geltend gemachter Anspruch rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (§§ 35, 36 InsO, § 240 ZPO). • Bei Räumungsklagen ist zwischen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) und mietvertraglicher Räumungspflicht zu unterscheiden; die mietvertragliche Rückgabepflicht begründet weitergehende Pflichten des Mieters und betrifft regelmäßig die Insolvenzmasse, sodass sie die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits bewirkt. • Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen, weil wegen der Insolvenzunterbrechung nach § 240 ZPO die Fristen gemäß § 249 ZPO geendet haben und neu zu laufen beginnen. • Der Senat entscheidet abschließend nach § 577 Abs.5 Satz1 ZPO; der Klägerin bleibt offen, den Herausgabeanspruch nach §§ 86 Abs.1 Nr.1, 47 InsO weiter zu verfolgen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat Erfolg: Der Beschluss des OLG, die Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Räumung als unzulässig zu verwerfen, wird aufgehoben. Das Verfahren ist bezogen auf den Beklagten zu 1 auch hinsichtlich der Räumungsklage gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen; damit laufen Fristen nach § 249 ZPO nicht weiter und beginnen nach Ende der Unterbrechung neu. Die Hilfswiderklage bleibt ebenfalls unterbrochen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Über die Kosten der Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 entscheidet das Berufungsgericht nach Fortgang des Verfahrens; Beklagter zu 2 trägt die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.