Beschluss
I ZB 23/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist zu Recht, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt war.
• Erfolgte die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit und wurde dies später bestätigt, entspricht die Besetzung nicht den Vorschriften der ZPO (§§ 1036, 1037, 1062, 1065 ZPO).
• Ein Verfahrensverstoß ist ursächlich für den Schiedsspruch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht ohne den Verstoß anders entschieden hätte; bei Mitwirkung eines abgelehnten Schiedsrichters ist diese Voraussetzung stets erfüllt.
• Eine einstimmige Entscheidung oder eine nachträgliche Erklärung der übrigen Schiedsrichter, der Spruch wäre mit anderem Vorsitzenden gleichlautend, beseitigt die Ursächlichkeit nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schiedsspruch bei mit Erfolg abgelehntem Schiedsrichter • Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist zu Recht, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt war. • Erfolgte die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit und wurde dies später bestätigt, entspricht die Besetzung nicht den Vorschriften der ZPO (§§ 1036, 1037, 1062, 1065 ZPO). • Ein Verfahrensverstoß ist ursächlich für den Schiedsspruch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht ohne den Verstoß anders entschieden hätte; bei Mitwirkung eines abgelehnten Schiedsrichters ist diese Voraussetzung stets erfüllt. • Eine einstimmige Entscheidung oder eine nachträgliche Erklärung der übrigen Schiedsrichter, der Spruch wäre mit anderem Vorsitzenden gleichlautend, beseitigt die Ursächlichkeit nicht. Die Parteien schlossen 1986 einen Pachtvertrag mit Schiedsklausel. Streit entstand über die Laufzeit; die Antragsgegnerin erhob 2010 Schiedsklage mit dem Antrag, der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit. Jede Partei benannte einen Schiedsrichter; diese bestellten eine Obfrau als dritte Schiedsrichterin. Die Antragstellerin lehnte die Obfrau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies die Ablehnung zurück, das Schiedsgericht sprach jedoch im April 2013 zugunsten der Antragsgegnerin. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte das Oberlandesgericht später die Ablehnung der Obfrau für begründet und hob den Schiedsspruch auf. Die Antragsgegnerin rief den Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde an. • Statthaft und zulässig ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 1065, 1062 ZPO; sie bleibt in der Sache erfolglos. • Nach § 1059 Abs.2 Nr.1 Buchst. d ZPO kann ein inländischer Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts formwidrig war. Die Ablehnung der Obfrau wurde vom Oberlandesgericht gemäß § 1062 Abs.1 Nr.1 Fall2, § 1037 Abs.3, § 1036 Abs.2 ZPO als begründet festgestellt; damit war die Besetzung des Schiedsgerichts fehlerhaft. • Zur Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes: Es genügen keine hohen Anforderungen; es reicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne Verstoß anders entschieden worden wäre. Bei Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Schiedsrichters ist diese Voraussetzung stets erfüllt, weil Beratung und Mehrheitsentscheidung die Meinungsbildung der übrigen Richter beeinflussen können (§ 1052 Abs.1 ZPO). • Eine einstimmige Abstimmung oder eine nachträgliche Erklärung der beisitzenden Schiedsrichter, der Spruch würde mit anderem Obmann gleichlautend ergehen, ändert daran nichts. Beratungs- und Entscheidungsprozesse können durch den abgelehnten Richter beeinflusst worden sein; deshalb ist die Aufhebung gerechtfertigt. • Die Rechtsbeschwerde greift diese Erwägungen nicht substantiiert an und vermag den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht entgegenzutreten. Deshalb war die Zurückweisung der Beschwerde geboten. Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurück. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Schiedsspruch aufgehoben, weil das Schiedsgericht mit einer wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnten Obfrau besetzt war und dieser Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung und den Vorschriften der ZPO als ursächlich für das Ergebnis des Schiedsspruchs anzusehen ist. Eine einstimmige Entscheidung oder die nachträgliche Erklärung der beisitzenden Schiedsrichter, das Ergebnis wäre mit anderem Obmann gleich geblieben, ändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist kostenpflichtig; die Kostenentscheidung trifft die Antragsgegnerin.