Entscheidung
V ZR 219/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 219/13 vom 12. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen las- sen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - ei- ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Be- schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur da- mit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141). 1 - 3 - Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen und auf ihren Vortrag in der Replik zur Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu verweisen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.05.2011 - 7 O 1292/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 9 U 1001/11 - 2