Entscheidung
3 StR 484/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 8 4 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls hier: Revision des Angeklagten W. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu II. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 17. März 2014 - auch soweit es den Ange- klagten L. betrifft - 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind a) der Angeklagte W. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie des Bandendiebstahls; b) der Angeklagte L. des schweren Bandendieb- stahls in vier Fällen, des Bandendiebstahls sowie des Diebstahls; 2. im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen schweren Banden- diebstahls in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen schweren Bandendieb- stahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zudem er- kannt, dass jeweils drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gel- ten. Dagegen wendet sich der Angeklagte W. mit seiner auf eine Verfahrens- beanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gerichteten Re- vision. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts jedenfalls unbegründet. Auf die Sachrüge hat das Rechtsmit- tel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - auch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten L. wirkenden, § 357 StPO - Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB keinen Bestand; vielmehr haben die An- geklagten W. und L. durch diese Tat lediglich einen Bandendiebstahl im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Hiervon abgesehen hält das angefochtene Urteil rechtlicher Überprüfung stand. Im Einzelnen: a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten W. und L. sich im Sommer des Jahres 2009 mit den beiden weiteren Nichtrevi- denten B. und S. zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, deren Ziel die gemeinsame und wiederholte Entwendung von Waren aus Frachtcontainern war; mit den Erlösen wollten sich die Angeklagten eine Ein- nahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen. In Umset- 1 2 3 - 4 - zung dieser Bandenabrede hängten sie in den Fällen II. 2., 4. - 6. der Urteils- gründe jeweils einen mit einem Container beladenen Auflieger an die vom An- geklagten L. angemietete und von dem Angeklagten B. gesteuerte Zugmaschine an und fuhren damit an einen sicheren Ort, an dem sie die Con- tainer aufbrachen und - soweit sie dies für lohnend erachteten - die geladenen Waren entnahmen und später verwerteten. Die Auflieger mit den Frachtcontai- nern stellten sie nach den Taten an verschiedenen Orten am Straßenrand ab, wo sie jeweils nach einigen Wochen - im Fall II. 4. der Urteilsgründe erst nach sieben Monaten - aufgefunden wurden. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer diese Taten jeweils als schwe- ren Bandendiebstahl nach § 244a StGB gewertet, weil die Angeklagten als Mit- glieder einer Bande jeweils zusammen mit anderen Bandenmitgliedern Dieb- stähle begingen, bei denen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben waren, weil die Angeklagten zur Ausführung der Taten jeweils in einen (anderen) umschlossenen Raum eindrangen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) und gewerbsmäßig handelten (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Soweit die Re- vision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in Abrede stellt, weil ein Frachtcontainer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und deshalb kein umschlossener Raum sei, verkennt sie, dass es nicht auf den Aufenthalt von Menschen, sondern nur darauf ankommt, ob das räumliche Gebilde jedenfalls auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 13 mwN). Dies ist für Fracht- container zu bejahen (vgl. LK/Vogel aaO, § 243 Rn. 15). 4 - 5 - b) Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hängten die Angeklagten W. und L. gemeinsam mit einem weiteren - unbekannten - Mittäter indes einen leeren Auflieger an die Zugmaschine an und benutzten diesen in der Folge, um die im Fall II. 2. der Urteilsgründe erbeuteten Paletten mit Duschgel transportie- ren zu können. Später stellten sie den Auflieger, den sie mit einem zuvor eben- falls gestohlenen Kennzeichen versehen hatten, in Hamburg ab, wo er erst elf Monate später wieder gefunden wurde. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Banden- diebstahls gemäß § 244a StGB nicht. Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 StGB vorlie- gen, insbesondere die Angeklagten mit Zueignungsabsicht handelten. Anders als in den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer angenommen hat, die Zu- eignungsabsicht beziehe sich nicht auf die Auflieger und die Frachtcontainer, weil diese lediglich das Behältnis für die Tatbeute darstellten, kam es den An- geklagten hier gerade auf den Auflieger an, den sie für eigene Zwecke verwen- den wollten. Dass der Auflieger - allerdings erst elf Monate - später wieder auf- gefunden wurde, steht der Annahme von Zueignungsabsicht nicht entgegen, insbesondere liegt hier kein Fall einer bloßen Gebrauchsanmaßung vor: Diese unterscheidet sich vom Diebstahl durch den Willen des Täters zur Rückführung der entwendeten Sache in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahr- samsinhabers. Bei Fahrzeugen muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vor- liegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Be- rechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfü- gungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 4 StR 321/95, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 mwN). Dem Umstand, dass die An- geklagten den Auflieger in einer anderen Stadt mit einem falschen Kennzei- 5 6 - 6 - chen abstellten, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, lässt sich entneh- men, dass die Angeklagten ohne den erforderlichen Rückführungswillen und jedenfalls mit - insoweit ausreichendem - bedingten Enteignungsvorsatz han- delten. Da die Angeklagten als Bandenmitglieder gemeinsam die Tat begingen, liegen auch die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Hingegen tragen die Feststellungen nicht die Wertung, die Angeklagten hätten auch bei dieser Tat gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt - eine andere Alternative kommt bei dieser Tat nicht in Betracht - und deshalb den Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB verwirklicht. Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstäh- len eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang ver- schaffen will. Eine Einnahmequelle kann sich zwar auch verschaffen, wer wie- derholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (RG, Urteil vom 5. Dezember 1919 - IV 985/19, RGSt 54, 184, 185; BGH, Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77). So verhielt es sich hier indes nicht: Die Entwendung des Auflie- gers diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern allein der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Dieb- stahl erzielten Tatbeute. Dies genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht. c) Der Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidie- renden Mitangeklagten L. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. 7 8 - 7 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafen. Die Feststel- lungen zu den Strafaussprüchen sind hingegen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 9