Entscheidung
3 StR 507/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 0 7 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird 1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteils- gründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, 2. das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die inso- weit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdefüh- rer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) we- gen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen Ur- kundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuch- tem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenomme- ne konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zure- chenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls ein- zelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selb- ständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteils- 1 2 3 4 - 4 - gründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils persönlich ein Konto, wobei er durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Über- weisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person zu verhindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf sein Tatinteresse als Kontoinhaber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Einreichung der Überweisungs- träger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weite- re Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe belegen könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge- gen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Ange- klagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass 5 6 - 5 - der Angeklagte in drei Fällen jeweils der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchän- derung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu er- möglichen, hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zuge- messene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehoben. Die Feststel- lungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 7