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Entscheidung

4 StR 406/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 0 6 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung - und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2014 wird a) die Strafverfolgung, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen B.II.1., 2. und 15. der Urteilsgründe auf die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens mit ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit uner- laubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwe- cken im Sport, im Fall B.II.15. in weiterer Tateinheit mit un- erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, beschränkt, b) der ihn betreffende Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Be- täubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. - bei Freispruch im Übri- gen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arznei- mitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inver- kehrbringen und unerlaubtem Besitz von nicht geringen Mengen an Arzneimit- teln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit uner- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hier- gegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im Übri- gen hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen an Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in den Fällen B.II.1., 2. und 15. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Es kann deshalb ins- besondere dahinstehen, ob der Besitz von Dopingmitteln auch bei einer nicht geringen Menge gegenüber dem Inverkehrbringen derselben Menge im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, wenn - wie hier - die vom Angeklagten be- sessene Menge an Dopingmitteln in vollem Umfang in den Verkehr gebracht wurde. Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel er- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche sowohl hinsichtlich der für die Taten B.II.1., 2. und 15. der Ur- teilsgründe verhängten Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Besitzes von Dopingmitteln beruht. 1 2 3 - 4 - 2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Tatbestand des Inverkehrbrin- gens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zwar nicht durch deren Ab- gabe (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 124/14), aber durch den Erwerb und das Vorrätighalten zum Verkauf vollendet wurde (vgl. § 4 Abs. 17 AMG; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, NStZ 2012, 218, 219; Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 4 Rn. 122; Raum in Kügel/Müller/Hofmann, aaO, § 95 Rn. 12). 3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten W. und K. kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01, NStZ-RR 2002, 97, 103, bei Becker; vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 357 Rn. 5). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4 5 6